RS OGH 2012/6/14 7Ob45/01w, 3Ob91/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

EO §115
EO §116
EO §123
  1. EO § 115 heute
  2. EO § 115 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 115 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 115 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 116 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  2. EO § 116 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 123 heute
  2. EO § 123 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 123 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 123 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 123 gültig von 01.07.1914 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bildet. Im Verfahren über die Rechnungslegung sind nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, nämlich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger, sowie der Zwangsverwalter zu beteiligen. Erst dem Verteilungsverfahren sind neben den Parteien des Exekutionsverfahrens, also dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern, auch die im § 99 Abs 2 EO genannten öffentlichen Organe (Abgabenbehörden) und alle Personen beizuziehen, die auf Geldleistungen aus den Erträgnissen Anspruch zu erheben berechtigt sind, falls ihre Ansprüche nicht unmittelbar befriedigt wurden.Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bildet. Im Verfahren über die Rechnungslegung sind nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, nämlich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger, sowie der Zwangsverwalter zu beteiligen. Erst dem Verteilungsverfahren sind neben den Parteien des Exekutionsverfahrens, also dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern, auch die im Paragraph 99, Absatz 2, EO genannten öffentlichen Organe (Abgabenbehörden) und alle Personen beizuziehen, die auf Geldleistungen aus den Erträgnissen Anspruch zu erheben berechtigt sind, falls ihre Ansprüche nicht unmittelbar befriedigt wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0115269">7 Ob 45/01w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w
  • RS0115269">3 Ob 91/12x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 91/12x
    Auch; nur: Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bildet. (T1); Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betriebenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115269

Im RIS seit

16.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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