§ 123 EO Verteilungstagsatzung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.

(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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