Entscheidungen zu § 16 Abs. 3 GUG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS Vwgh 1966/9/14 1344/65

Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §16 Abs3;
Rechtssatz: Eine vorbehaltene Ernennung kann nicht nur innerhalb dreier Monate gerechnet vom Tage des Vorbehaltes, sondern gerechnet vom Tage der Aufhebung der Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder vom Tage der Beendigung desselben durch Einstellung oder Freispruch oder Verhäng... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1966

RS Vwgh 1966/9/14 1344/65

Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §16 Abs3;
Rechtssatz: Die Frist des § 16 Abs 3 ist eine Präklusivfrist, sodass die vorbehaltene Ernennung nach Ablauf derselben nicht mehr mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden darf. Die Frist des Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Präklusivfrist, sodass die vorbehaltene Ernennung nach Abl... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1966

RS Vwgh 1966/9/14 1344/65

Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §16 Abs3;
Rechtssatz: § 16 Abs 3 GÜG gibt den in dieser Gesetzesstelle genannten Beamten weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf rückwirkende Beförderung. Paragraph 16, Absatz 3, GÜG gibt den in dieser Gesetzesstelle genannten Beamten weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf rückwirkende... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1966

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