RS Vwgh 1966/9/14 1344/65

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Veröffentlicht am 14.09.1966
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §16 Abs3;

Rechtssatz

Eine vorbehaltene Ernennung kann nicht nur innerhalb dreier Monate gerechnet vom Tage des Vorbehaltes, sondern gerechnet vom Tage der Aufhebung der Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder vom Tage der Beendigung desselben durch Einstellung oder Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001344.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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