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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §16 Abs3;Rechtssatz
Eine vorbehaltene Ernennung kann nicht nur innerhalb dreier Monate gerechnet vom Tage des Vorbehaltes, sondern gerechnet vom Tage der Aufhebung der Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder vom Tage der Beendigung desselben durch Einstellung oder Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001344.X01Im RIS seit
13.12.2001