RS Vwgh 1966/9/14 1344/65

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Veröffentlicht am 14.09.1966
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §16 Abs3;

Rechtssatz

§ 16 Abs 3 GÜG gibt den in dieser Gesetzesstelle genannten Beamten weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf rückwirkende Beförderung.Paragraph 16, Absatz 3, GÜG gibt den in dieser Gesetzesstelle genannten Beamten weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf rückwirkende Beförderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001344.X03

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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