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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §16 Abs3;Rechtssatz
§ 16 Abs 3 GÜG gibt den in dieser Gesetzesstelle genannten Beamten weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf rückwirkende Beförderung.Paragraph 16, Absatz 3, GÜG gibt den in dieser Gesetzesstelle genannten Beamten weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf rückwirkende Beförderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001344.X03Im RIS seit
13.12.2001