RS Vwgh 1966/9/14 1344/65

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Veröffentlicht am 14.09.1966
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §16 Abs3;

Rechtssatz

Die Frist des § 16 Abs 3 ist eine Präklusivfrist, sodass die vorbehaltene Ernennung nach Ablauf derselben nicht mehr mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden darf.Die Frist des Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Präklusivfrist, sodass die vorbehaltene Ernennung nach Ablauf derselben nicht mehr mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001344.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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