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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §16 Abs3;Rechtssatz
Die Frist des § 16 Abs 3 ist eine Präklusivfrist, sodass die vorbehaltene Ernennung nach Ablauf derselben nicht mehr mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden darf.Die Frist des Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Präklusivfrist, sodass die vorbehaltene Ernennung nach Ablauf derselben nicht mehr mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001344.X02Im RIS seit
13.12.2001