Norm: IESG §11 Abs1
Rechtssatz: Die Legalzession gemäß § 11 Abs 1 IESG kommt nur dann nicht zustande, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen gewährt werden, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen. Entscheidungstexte 8 ObA 59/05t Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 59/05t Veröff: SZ 2005/166 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: IESG §11 Abs1
Rechtssatz: Die Zahlung der Ausgleichsquote an den Arbeitnehmer vermindert unabhängig von der in §11 Abs 1 IESG angeordneten Legalzession und unabhängig davon, ob dieser Zahlung schuldbefreiende Wirkung zukam, die Höhe des gesicherten Anspruches. Entscheidungstexte 8 ObS 3/04f Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObS 3/04f ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds stehen für die durch Legalzession gemäß § 11 Abs 1 IESG erworbenen Dienstnehmerforderungen nach § 40 Abs 3 Satz 2 AO die Stimmen der jeweiligen Gläubiger (Dienstnehmer) zu. Entscheidungstexte 6 R 99/95 Entscheidungstext OLG Wien 09.07.1996 6 R 99/95 mehr lesen...
Norm: IESG §11 Abs1
Rechtssatz: In §11 Abs 1 IESG wird ein Forderungsübergang kraft Gesetzes verfügt: Werden dem Arbeitnehmer vom Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Leistungen gewährt, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen, findet keine Legalzession statt. Entscheidungstexte 6 Ob 607/95 Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 607/95 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Arbeiter im Malereibetrieb des Ewald R*** beschäftigt und nahm die Funktion eines Betriebsrates ein. Über das Vermögen des Ewald R*** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 1984 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 25. September 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet (S 59/84). Der Beklagte ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ewald R***. Am 9. Juli 1984 stellte Ewald R*** beim Einigungsamt Salzburg den An... mehr lesen...
Norm: IESG §11 Abs1
Rechtssatz: Erfolgte der Anspruchsübergang auf den Fonds vor dem 01.01.1984 nach der damals geltenden Fassung des IESG nur in der Höhe des zuerkannten Betrages, verliert auch jetzt der Arbeitnehmer seine Forderung nicht schon durch den Antrag beim Arbeitsamt, sondern erst durch die Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes (des Vorschusses); der Anspruchsübergang ist durch die Zuerkennung aufschiebend bedingt. Wenn die Zuerken... mehr lesen...