RS OGH 1996/1/25 6Ob607/95, 8ObS94/00g

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Norm

IESG §11 Abs1

Rechtssatz

In §11 Abs 1 IESG wird ein Forderungsübergang kraft Gesetzes verfügt:

Werden dem Arbeitnehmer vom Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Leistungen gewährt, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen, findet keine Legalzession statt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 607/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 607/95
  • 8 ObS 94/00g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 94/00g
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 11 IESG gehen gesicherte Ansprüche des Arbeitnehmers auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nur soweit über, als sie gegen den insolventen Arbeitgeber zustehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103096

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0060OB00607_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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