Norm
IESG §11 Abs1Rechtssatz
Erfolgte der Anspruchsübergang auf den Fonds vor dem 01.01.1984 nach der damals geltenden Fassung des IESG nur in der Höhe des zuerkannten Betrages, verliert auch jetzt der Arbeitnehmer seine Forderung nicht schon durch den Antrag beim Arbeitsamt, sondern erst durch die Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes (des Vorschusses); der Anspruchsübergang ist durch die Zuerkennung aufschiebend bedingt. Wenn die Zuerkennung erfolgt und die aufschiebende Bedingung damit eintritt, wirkt der Anspruchsübergang zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015