RS OGH 1986/3/4 14Ob15/86, 5Ob314/86, 8ObS412/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

IESG §11 Abs1

Rechtssatz

Erfolgte der Anspruchsübergang auf den Fonds vor dem 01.01.1984 nach der damals geltenden Fassung des IESG nur in der Höhe des zuerkannten Betrages, verliert auch jetzt der Arbeitnehmer seine Forderung nicht schon durch den Antrag beim Arbeitsamt, sondern erst durch die Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes (des Vorschusses); der Anspruchsübergang ist durch die Zuerkennung aufschiebend bedingt. Wenn die Zuerkennung erfolgt und die aufschiebende Bedingung damit eintritt, wirkt der Anspruchsübergang zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 15/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 15/86
    Veröff: SZ 59/45 = JBl 1986,740 = DRdA 1988,137 (Holzer)
  • 5 Ob 314/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 314/86
    Veröff: WBl 1987,130
  • 8 ObS 412/97i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 412/97i
    Auch; Beisatz: Gemäß § 11 Abs 1 IESG gehen die diesem Gesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse), soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung über. Es liegt somit eine aufschiebend bedingte Legalzession vor. Kann die Forderung als unbestritten qualifiziert werden, wirkt der Anspruchsübergang auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. (T1)
    Veröff: SZ 71/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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