Norm: ZaDiG §35 Abs4 ZaDiG § 35 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
Rechtssatz: Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausfüh... mehr lesen...
Norm: ZaDiG §35 Abs4 ZaDiG § 35 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
Rechtssatz: Angesichts der von der Richtlinie und dem ZaDiG angesprochenen Kohärenzprüfung zur Reduzierung der hohen Risiken, die für den Kunden mit der alleinigen Anknüpfung des Überweisungsvorgangs an den von ihm angegebenen Kundenidentifikator ei... mehr lesen...
Norm: ZaDiG §35 Abs4 ZaDiG § 35 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 4 Z 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 28 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Durch den Verweis a... mehr lesen...