Norm
ZaDiG §35 Abs4Rechtssatz
Nach § 35 Abs 4 Z 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 28 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Durch den Verweis auf die Informationspflichten in § 28 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG ist trotz der etwas unklaren Formulierung („anzugeben“) klargestellt, dass der Zahlungsdienstleister nicht befugt ist, den für die Auftragsausführung maßgeblichen Kundenidentifikator einseitig zu bestimmen. Vielmehr muss er ihn mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmenvertrag vereinbaren.Nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZaDiG) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Durch den Verweis auf die Informationspflichten in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZaDiG ist trotz der etwas unklaren Formulierung („anzugeben“) klargestellt, dass der Zahlungsdienstleister nicht befugt ist, den für die Auftragsausführung maßgeblichen Kundenidentifikator einseitig zu bestimmen. Vielmehr muss er ihn mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmenvertrag vereinbaren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128546Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013