RS OGH 2012/8/1 1Ob244/11f

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Norm

ZaDiG §35 Abs4
  1. ZaDiG § 35 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Angesichts der von der Richtlinie und dem ZaDiG angesprochenen Kohärenzprüfung zur Reduzierung der hohen Risiken, die für den Kunden mit der alleinigen Anknüpfung des Überweisungsvorgangs an den von ihm angegebenen Kundenidentifikator einhergehen, und der Beachtung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ ist § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG dahin auszulegen, dass der Kundenidentifikator in diesem Sinn eine Struktur voraussetzt, die eine wirksame automatische Vorabprüfung der Kundenkennung einschließlich der Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ermöglicht. Es geht darum, auch ohne manuelle Eingriffe durch eine Plausibilitätsprüfung der Kundenkennung seitens des überweisenden Instituts die zweifelsfreie Ermittlung des Zahlungsempfängers soweit es geht zu ermöglichen und das Fehlleitungsrisiko für den Überweisenden zu minimieren. Dies setzt voraus, dass der Kundenidentifikator überhaupt einer Kohärenzprüfung (Plausibilitätsprüfung) zugänglich ist. Ein Kundenidentifikator, der bei ex ante?Betrachtung keinen Prüfmechanismus enthält und die Ausführung von Zahlungsaufträgen mit einem nicht kohärenten Kundenidentifikator nicht verhindern würde, verstieße gegen § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG.Angesichts der von der Richtlinie und dem ZaDiG angesprochenen Kohärenzprüfung zur Reduzierung der hohen Risiken, die für den Kunden mit der alleinigen Anknüpfung des Überweisungsvorgangs an den von ihm angegebenen Kundenidentifikator einhergehen, und der Beachtung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ ist Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 ZaDiG dahin auszulegen, dass der Kundenidentifikator in diesem Sinn eine Struktur voraussetzt, die eine wirksame automatische Vorabprüfung der Kundenkennung einschließlich der Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ermöglicht. Es geht darum, auch ohne manuelle Eingriffe durch eine Plausibilitätsprüfung der Kundenkennung seitens des überweisenden Instituts die zweifelsfreie Ermittlung des Zahlungsempfängers soweit es geht zu ermöglichen und das Fehlleitungsrisiko für den Überweisenden zu minimieren. Dies setzt voraus, dass der Kundenidentifikator überhaupt einer Kohärenzprüfung (Plausibilitätsprüfung) zugänglich ist. Ein Kundenidentifikator, der bei ex ante?Betrachtung keinen Prüfmechanismus enthält und die Ausführung von Zahlungsaufträgen mit einem nicht kohärenten Kundenidentifikator nicht verhindern würde, verstieße gegen Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 ZaDiG.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128547

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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