RS OGH 2014/10/23 1Ob244/11f, 2Ob224/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2014
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Norm

ZaDiG §35 Abs4
  1. ZaDiG § 35 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu ignorieren, ist für den Zahler überraschend, wenn er durch eine entsprechende Gestaltung der Überweisungsvordrucke dazu aufgefordert und veranlasst wird, auch den Namen des Empfängers anzugeben, obwohl diesem bei der Durchführung des Zahlungsauftrags keine Relevanz zukommt.Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu ignorieren, ist für den Zahler überraschend, wenn er durch eine entsprechende Gestaltung der Überweisungsvordrucke dazu aufgefordert und veranlasst wird, auch den Namen des Empfängers anzugeben, obwohl diesem bei der Durchführung des Zahlungsauftrags keine Relevanz zukommt.

Entscheidungstexte

  • RS0128548">1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Beisatz: Darauf, dass die Angabe des Empfängernamens lediglich zu Dokumentationszwecken erfolgt, wird der Kunde in Z 39 Abs 1 iVm Abs 5 AGB nicht hingewiesen. (T1)
  • RS0128548">2 Ob 224/13z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
    Vgl; Beisatz: Eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zur Überprüfung von Empfängernamen und Kontonummer ist daraus aber nicht ableitbar. (T2)
    Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T3); Veröff: SZ 2014/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128548

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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