Norm
ZaDiG §35 Abs4Rechtssatz
Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu ignorieren, ist für den Zahler überraschend, wenn er durch eine entsprechende Gestaltung der Überweisungsvordrucke dazu aufgefordert und veranlasst wird, auch den Namen des Empfängers anzugeben, obwohl diesem bei der Durchführung des Zahlungsauftrags keine Relevanz zukommt.Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu ignorieren, ist für den Zahler überraschend, wenn er durch eine entsprechende Gestaltung der Überweisungsvordrucke dazu aufgefordert und veranlasst wird, auch den Namen des Empfängers anzugeben, obwohl diesem bei der Durchführung des Zahlungsauftrags keine Relevanz zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128548Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016