1.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, erkannte den Berufungswerber (im Folgenden auch: BW) mit Straferkenntnis vom 15.12.2006 schuldig, er habe als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG der S-Bau KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 19.8.2005 auf der Baustelle P., ?G-berg? die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer Kontrolle einer Betriebsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstätte eines Unternehmens iSd § 26 Abs 1 bis 4a AuslBG, bei der von den befugten Kontrollorganen Auskünfte, Unterlageneinsicht oder eine sonstige vorgesehene Mitwirkung vor Ort vom Arbeitgeber bzw. von dessen Verantwortlichen verlangt wird, ist der Tatort am Ort der Kontrolle bzw. der kontrollierten Betriebsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle gelegen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 26 Abs 4 und 4a letzter Satz AuslBG über die Verpflichtung zur Identitätsbekanntgabe richten sich nicht an den Arbeitgeber, sondern an jene Personen, deren Identität festgestellt werden soll. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie waren als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF der T-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, S-gasse dafür verantwortlich, daß von Ihnen persönlich am 16.2.1998 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.45 Uhr anläßlich einer Überprüfung dem Organ des Arbeitsinspektorates die Nachweisung (Auskunft) bzw die Überprüfung der Identität einer Person... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des im § 26 Abs 4 AuslBG genannten Personenkreises, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, die sich an einem im Abs 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, wird erst durch eine an die Adressaten dieser Vorschrift gerichtete Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgelöst. Das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG verwirklicht, wer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, trotz Aufforderung durch eine der ... mehr lesen...
Rechtssatz: In dem Umstand, daß der Beschuldigte Geschirr zu Boden warf, schrie und den Arbeitsinspektor kurz am Kragen erfaßte, lag eine Beeinträchtigung in der Durchführung der Amtshandlung vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Arbeitgeber wurde als Übertretung nach § 26 Abs 4 AuslBG vorgeworfen, die bevollmächtigte Frau Z. sei der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften betreffend den Jugoslawen A.S. nicht nachgekommen. Nach § 26 Abs 4 AuslBG ist zwar der Bevollmächtigte verpflichtet, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, für strafbar erklärt wird aber nach § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG die Verweigerung der Nachweisung oder der Überprüfung der Identität einer Person. Das Nichtnachko... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W 92, ein Transporter der Firma V-GesellschaftmbH, etabl in Wien, A-straße, am 30.7.1992 in L, A-straße, neben Einfahrt Haus Nr 9, Baustelle, somit einer auswärtigen Arbeitsstelle, über die Identität von den drei im Fahrzeug befindlichen Personen trotz Aufforderung und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen den einschreitenden Organen der Behörde keine Auskunft gegeben... mehr lesen...
Rechtssatz: a) Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht zur Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Wie der VfGH mit seiner Entscheidung vom 16.10.1991, G 187/91, G 269/91, klargestellt hat, ist bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zunächst davon auszugehen, daß ein Bescheid nicht nur aus dem
Spruch: sondern unter Umständen auch ... mehr lesen...