RS UVS Vorarlberg 1997/12/04 1-0615/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

In dem Umstand, daß der Beschuldigte Geschirr zu Boden warf, schrie und den Arbeitsinspektor kurz am Kragen erfaßte, lag eine Beeinträchtigung in der Durchführung der Amtshandlung vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten