RS UVS Wien 2007/04/27 07/A/02/1462/2007

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Veröffentlicht am 27.04.2007
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Rechtssatz

Im Falle einer Kontrolle einer Betriebsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstätte eines Unternehmens iSd § 26 Abs 1 bis 4a AuslBG, bei der von den befugten Kontrollorganen Auskünfte, Unterlageneinsicht oder eine sonstige vorgesehene Mitwirkung vor Ort  vom Arbeitgeber bzw. von dessen Verantwortlichen verlangt wird, ist der Tatort am Ort der Kontrolle bzw. der kontrollierten Betriebsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle gelegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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