Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zufolge § 14a Abs 1 AuslBG, dass der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von 14 Monaten, rückgerechnet ab dem Tag seiner Antragstellung, insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war. Die Verweisung auf § 2 Abs 2 AuslBG bedeutet, dass Besch... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/09/0018 E 18. Oktober 2000 RS 1
(hier betreffend § 14a Abs 1 AuslBG idF BGBl I Nr 78/1998) Stammrechtssatz Voraussetzung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zufolge § 14a Abs 1 AuslBG, dass der Antragsteller innerhalb einer Zeitraumes von 14 Monaten, rückgerechnet ab dem Tag seiner An... mehr lesen...
Index: 20/02 Familienrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1;AuslBG §28 Abs1;AuslBG §3 Abs1;AuslBG §6;EheG §23;
Rechtssatz: Als Grundlage einer behördlich genehmigten Beschäftigung kommt ua (auch) ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein in Betracht, gewährt dieser seinem Inhaber doch mit konstitutiver Wirkung (vgl §§ 3 Abs 1 und 28 Abs 1 AuslBG) das Recht, jede ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte mit einem entsprechenden Formblatt am 30. Mai 1996 die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG und gab dazu Beschäftigungszeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern im Zeitraum vom 21. September 1992 bis 25. März 1996, bei dem zuletzt genannten Arbeitgeber eine durchgehende Beschäftigungszeit vom 1. März 1993 bis zum genannten Endzeitpunkt, an. Mit Bescheid vom 3. Juni 1996 lehnte das Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien die Verlängerung der... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1 idF 1990/450;AuslBG §14e Abs1 idF 1990/450;
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die beantragte Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfüllt sind, ist der Antragszeitpunkt der Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren vor der Antragstellung iSd § 14e Ab... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. November 1995 auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Zur Begründung: führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage im wesentlichen au... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1 idF 1992/475;AuslBG §15 Abs1;AuslBG §2 Abs2;MSchG 1979 §15 Abs1;MSchG 1979 §5 Abs1;MSchG 1979 §5 Abs2;
Rechtssatz: Bei Beurteilung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG sind nicht nur solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Ausländer TATSÄCHLICH de... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem entsprechenden Formblatt am 14. November 1995 die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG. Mit Bescheid vom 8. Jänner 1996 lehnte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "Persönliche Dienste - Gastgewerbe" in Wien diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung: ab, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin "nur insgesamt 0 Tage Beschäftigungszeiten" habe nachweise... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1 idF 1992/475;AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §60;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Der Mitwirkungspflicht einer Partei kommt lediglich dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hinweis E 26.1.1995,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte am 9. November 1995 beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Nach den Antragsangaben sei der Beschwerdeführer seit 1. September 1994 "bis heute" bei der Albin Foresti Gesellschaft mbH in Wien beschäftigt gewesen; die Bewilligung dieser Beschäftigung sei "gemäß § 20b AuslBG" erfolgt. Mit Niederschrift vom 15. November 1995 wurde der (zur pers... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1;AuslBG §20b Abs1;AuslBG §20b Abs4;AuslBG §4 Abs3 Z7;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996090259.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid vom 7. September 1994 hatte das Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis für den kroatischen Staatsangehörigen S. gemäß § 14a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt. Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1994 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1;AuslBG §19 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Antragsberechtigt zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist lediglich der betreffende Ausländer, dem (allein) nach § 14a Abs 1 AuslBG - bei Erfüllung der dort näher genannten Voraussetzungen - auch das Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zukommt. Somit k... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 22. November 1993 wurde der Beschwerdeführer als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der E Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in M (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) zu einer Geldstrafe von S 15.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt, weil er zu verantworten habe, daß die Ges.m.b.H. in der Zeit vom 26. April 1993 bis zum 8. Juli 1993 den Ausländer K.K. in Salzb... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1 idF 1990/450;AuslBG §14a Abs2 idF 1990/450;AuslBG §14a Abs3 idF 1990/450;AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
Rechtssatz: Eine die Strafbarkeit nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG ausschließende Arbeitserlaubnis fehlt auch immer dann, wenn der zeitliche oder örtliche Geltungsbereich derselben überschritten wird. Eu... mehr lesen...