TE Vwgh Beschluss 1995/2/24 94/09/0365

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §19 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 25. Oktober 1994, Zl. IIc/6702 B/16695, betreffend Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 7. September 1994 hatte das Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis für den kroatischen Staatsangehörigen S. gemäß § 14a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.

Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Begründend führte sie dazu aus, S. habe am 20. Juli 1994 den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gestellt. Nach Darstellung der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse kam die belangte Behörde (materiell-rechtlich) zu dem Ergebnis, als Beschäftigungszeit könnten im gegenständlichen Verfahren höchstens 181 Tage (damit 25 Wochen und 4 Tage) berücksichtigt werden. Somit sei das Erfordernis zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG

- Beschäftigungsdauer von 52 Wochen (364 Tagen) - nicht erfüllt. Außerdem - so die abschließenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid - habe die beschwerdeführende Partei keine Legitimation zur Berufungserhebung, weil zur Antragseinbringung auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis sowie zur Berufungseinbringung ausschließlich der Ausländer berechtigt sei. Mit Schreiben des Arbeitsamtes vom 26. September 1994 sei die beschwerdeführende Partei davon in Kenntnis gesetzt worden, daß das Rechtsmittel der Berufung dem Antragsteller, nämlich Herrn S., vorbehalten sei. Eine von S. erteilte Vollmacht sei trotz Terminsetzung bis 5. Oktober 1994 nicht beigebracht worden. Die Berufungsausführungen seien daher sowohl mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen als auch aufgrund des fehlenden Berufungsrechtes nicht zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis für S. geeignet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem "Recht als Arbeitgeber auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Herrn S. verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Gemäß § 14a AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist gemäß § 19 Abs. 4 AuslBG vom Ausländer bei dem nach seinem Wohnsitz, in Ermanglung eines solchen bei dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Arbeitsamt einzubringen.

Antragsberechtigt zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist demnach lediglich der betreffende Ausländer, dem (allein) nach § 14a Abs. 1 AuslBG - bei Erfüllung der dort näher genannten Voraussetzungen - auch das Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zukommt. Im Rahmen des in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunktes (Verletzung des Rechtes als Arbeitgeber auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis) konnte damit die beschwerdeführende Partei - ungeachtet von der Frage der allfälligen Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides - durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090365.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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