Norm: AVRAG §1 Abs2 Z1AVRAG §3 Abs1EWG-RL 77/187/EWG -Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 2001/23/EG Art3
Rechtssatz: Gliedert ein Gemeindeverband Behinderteneinrichtungen aus, indem er sie an GesmbH's überträgt, deren Alleingesellschafter er ist, sind die Bestimmungen des AVRAG sowohl hinsichtlich des Veräußerers als auch des Übernehmers nicht anzuwenden. Vielmehr ist diesen als staatliche Einrichtungen zu wertenden Rechtsträgern ge... mehr lesen...
Norm: AVRAG §1 Abs2 Z1AVRAG §3 Abs1EWG-RL 77/187/EWG -Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 2001/23/EG Art3
Rechtssatz: Gliedert ein Gemeindeverband Behinderteneinrichtungen aus, indem er sie an GesmbH's überträgt, deren Alleingesellschafter er ist, sind die Bestimmungen des AVRAG sowohl hinsichtlich des Veräußerers als auch des Übernehmers nicht anzuwenden. Vielmehr ist diesen als staatliche Einrichtungen zu wertenden Rechtsträgern ge... mehr lesen...
Norm: AVRAG §1 Abs2 Z1EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art3
Rechtssatz: Das AVRAG ist auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist. Entsche... mehr lesen...
Norm: AVRAG §1 Abs2 Z1EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art3
Rechtssatz: Das AVRAG ist auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist. Entsche... mehr lesen...