RS OGH 2005/6/29 9ObA92/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Norm

AVRAG §1 Abs2 Z1
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG -Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 2001/23/EG Art3
  1. AVRAG § 1 heute
  2. AVRAG § 1 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024
  3. AVRAG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AVRAG § 1 gültig von 18.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  5. AVRAG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 17.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. AVRAG § 1 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Gliedert ein Gemeindeverband Behinderteneinrichtungen aus, indem er sie an GesmbH's überträgt, deren Alleingesellschafter er ist, sind die Bestimmungen des AVRAG sowohl hinsichtlich des Veräußerers als auch des Übernehmers nicht anzuwenden. Vielmehr ist diesen als staatliche Einrichtungen zu wertenden Rechtsträgern gegenüber die Betriebsübergangsrichtlinie, nun: 2001/23/EG, unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem Einzelnen kann sich der Veräußerer jedoch auf diese Richtlinie nicht berufen, sodass er seinen Arbeitnehmern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerber nicht zur Pflicht machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120091

Dokumentnummer

JJR_20050629_OGH0002_009OBA00092_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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