Norm
AVRAG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Das AVRAG ist auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111916Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_008OBA00221_98B0000_002