Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1.Ziffer einszu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden;
2.Ziffer 2der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,;
3.Ziffer 3zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
4.Ziffer 4zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist.zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG sinngemäß anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
(4)Absatz 4,Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, gilt, finden die §§ 2, 2c, 2d, 11, 11a, 12 bis 14b, für Hausgehilfen und Hausangestellte von physischen Personen finden auch die §§ 3 bis 6 keine Anwendung.Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gilt, finden die Paragraphen 2, 2 c, 2 d, 11, 11 a, 12, bis 14b, für Hausgehilfen und Hausangestellte von physischen Personen finden auch die Paragraphen 3 bis 6 keine Anwendung.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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