Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. April 1990 wurde die mitbeteiligte Partei für schuldig befunden, sie habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, daß am 21. März 1989 in diesem Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen im Betrieb an einer für die Arbeitnehmer desselben leicht zugängli... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/03 Kollektives Arbeitsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ArbVG §97 Abs1 Z2;KJBG 1987 §27 Abs2;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann iSd § 31 Abs 1 VStG die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundliegenden Sachverhaltselemente bezieht (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978). § 27 Abs 2 KJBG 19... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. April 1990 wurde die mitbeteiligte Partei für schuldig befunden, sie habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, daß am 21. März 1989 in diesem Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen im Betrieb an einer für die Arbeitnehmer desselben leicht zugängli... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/03 Kollektives Arbeitsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ArbVG §97 Abs1 Z2;KJBG 1987 §27 Abs2;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann iSd § 31 Abs 1 VStG die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundliegenden Sachverhaltselemente bezieht (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978). § 27 Abs 2 KJBG 19... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs1 Z1;ArbVG §109 Abs1 Z4;ArbVG §109 Abs1 Z7;ArbVG §97 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Wurden die Betriebsräumlichkeiten samt Maschinen zur Gänze von einem neuen Erwerber übernommen, der den Arbeitnehmern die Arbeit unter geänderten Bedingungen (anderer Kollektivvertrag) anbietet, so liegt keine Betriebsstilllegung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG vor, sondern ein Fal... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs1 Z1;ArbVG §109 Abs1 Z4;ArbVG §109 Abs1 Z7;ArbVG §97 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Wurden die Betriebsräumlichkeiten samt Maschinen zur Gänze von einem neuen Erwerber übernommen, der den Arbeitnehmern die Arbeit unter geänderten Bedingungen (anderer Kollektivvertrag) anbietet, so liegt keine Betriebsstilllegung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG vor, sondern ein Fal... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Eine Zuständigkeit der Einigungsämter ist im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten nur in jenen Fällen gegeben, in denen das Gesetz den Einigungsämtern ausdrücklich die Entscheidung überträgt; eine ausdehnende Auslegung der Kompeten... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Streitigkeiten über Leistungen oder Unterlassungen aus geltenden Betriebsvereinbarungen (hier: Einhaltung der Arbeitszeitregelung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber) fallen weder in die Zuständigkeit des Einigungsam... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Eine Zuständigkeit der Einigungsämter ist im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten nur in jenen Fällen gegeben, in denen das Gesetz den Einigungsämtern ausdrücklich die Entscheidung überträgt; eine ausdehnende Auslegung der Kompeten... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation22/01 Jurisdiktionsnorm60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbGerG §1;ArbVG §157;ArbVG §159;ArbVG §29;ArbVG §97 Abs1 Z2;ArbVG §97 Abs2;JN §1;
Rechtssatz: Streitigkeiten über Leistungen oder Unterlassungen aus geltenden Betriebsvereinbarungen (hier: Einhaltung der Arbeitszeitregelung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber) fallen weder in die Zuständigkeit des Einigungsam... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Um zu erkennen, ob eine auf § 109 Abs 3 ArbVG beruhende Entscheidung der Schlichtungsstelle, wonach 8 Prozent der Beschäftigten kein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sei, gerechtfertigt ist, ist die Angabe, welcher Teil de... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Nach dem Begriff der "Erheblichkeit", den der Gesetzgeber des ArbVG gebraucht hat, muss ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft von den Nachteilen der Betriebsänderung betroffen sein. Bei einem Prozentsatz von 8 Prozent kann dies jedoch noch... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/03 Kollektives Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §7;AMFG §45a;ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4;BeschäftigungsstandV 1982; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Ein Anteil von 8 Prozent der Arbeitnehmer ist noch kein "erheblicher" Anteil gem § 97 Abs 1 Z 4 und § 109 Abs ... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Um zu erkennen, ob eine auf § 109 Abs 3 ArbVG beruhende Entscheidung der Schlichtungsstelle, wonach 8 Prozent der Beschäftigten kein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sei, gerechtfertigt ist, ist die Angabe, welcher Teil de... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Nach dem Begriff der "Erheblichkeit", den der Gesetzgeber des ArbVG gebraucht hat, muss ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft von den Nachteilen der Betriebsänderung betroffen sein. Bei einem Prozentsatz von 8 Prozent kann dies jedoch noch... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/03 Kollektives Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §7;AMFG §45a;ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4;BeschäftigungsstandV 1982; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Ein Anteil von 8 Prozent der Arbeitnehmer ist noch kein "erheblicher" Anteil gem § 97 Abs 1 Z 4 und § 109 Abs ... mehr lesen...