TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/30 91/19/0194

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z2;
KJBG 1987 §27 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Mai 1991, Zl. VII/2a-V-1378/O/3-91, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG (mitbeteiligte Partei: Herta W in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. April 1990 wurde die mitbeteiligte Partei für schuldig befunden, sie habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, daß am 21. März 1989 in diesem Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen im Betrieb an einer für die Arbeitnehmer desselben leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar angebracht gewesen sei und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 2 KJBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Mai 1991 Folge, behob diesen erstinstanzlichen Bescheid und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG ein.

Gegen diesen Bescheid vom 6. Mai 1991 richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 gegründete Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 2 KJBG muß in Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

Als Begründung für ihre, das Strafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei einstellende Entscheidung hatte die belangte Behörde im wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des § 27 Abs. 2 KJBG, daß es sich um Betriebe handeln müsse, in denen keine Betriebsvereinbarung im Sinne der zitierten Vorschrift des Arbeitserfassungsgesetzes bestünden, sei ein Faktum, das ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der angelasteten Verwaltungsübertretung darstelle; dieses sei jedoch nicht Gegenstand einer Verfolgungshandlung gewesen.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A, nur Rechtsatz) unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer allerdings darauf, daß § 27 Abs. 2 KJBG eine grundsätzliche Verpflichtung von Arbeitgebern normiert, wobei der Gesetzgeber jedoch jene Arbeitgeber vom Adressatenkreis des Gebots ausgenommen hat, in deren Betrieb eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes besteht. Es bedurfte daher keiner Verfolgungshandlung, die den Umstand, daß in dem in Rede stehenden Betrieb keine Betriebsvereinbarung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle besteht, umfassen mußte, wobei sich die mitbeteiligte Partei auf das Vorliegen einer solchen Ausnahme auch gar nicht konkret berufen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190194.X00

Im RIS seit

30.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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