RS Vwgh 1986/10/15 85/01/0297

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs2;
ArbVG §97 Abs1 Z4;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;

Rechtssatz

Um zu erkennen, ob eine auf § 109 Abs 3 ArbVG beruhende Entscheidung der Schlichtungsstelle, wonach 8 Prozent der Beschäftigten kein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sei, gerechtfertigt ist, ist die Angabe, welcher Teil der Arbeitnehmerschaft als erheblich iSd § 97 Abs 1 Z 4 und des § 109 Abs 3 ArbVG anzusehen ist, nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X03

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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