RS Vwgh 1987/2/25 86/01/0094

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/01 Jurisdiktionsnorm
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbGerG §1;
ArbVG §157;
ArbVG §159;
ArbVG §29;
ArbVG §97 Abs1 Z2;
ArbVG §97 Abs2;
JN §1;

Rechtssatz

Streitigkeiten über Leistungen oder Unterlassungen aus geltenden Betriebsvereinbarungen (hier: Einhaltung der Arbeitszeitregelung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber) fallen weder in die Zuständigkeit des Einigungsamtes gemäß § 157 ArbVG noch in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle gemäß § 159 ArbVG. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Gestaltung des einzelnen Dienstverhältnisses vor den Arbeitsgerichten auszutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010094.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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