Norm: ArbVG §96 ArbVG §102 ArbVG §105 ASGG §54 Abs1 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG § 96 gültig von 01.07.1974 bis 31.12.2010 ArbVG § 102 heute ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102 ArbVG §96 BRGO §62 ArbVG § 102 heute ArbVG § 102 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. 12. 1981 in einem seit 1. 4. 1986 unkündbaren Dienstverhältnis bei den „Österreichischen Bundesbahnen“ beschäftigt. Seit 1. 1. 2005 ist die Beklagte sein Dienstgeber. Auf sein Dienstverhältnis sind der „Kollektivvertrag über die arbeitsrechtliche Stellung von Arbeitnehmern der Österreichischen Bundesbahnen im Rechtsnachfolgeunternehmen“ und die für Dienstverträge im ÖBB-Konzern gültigen Vertragsschablonen, darunter auch die „Allgemeinen V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 7. 1991 bei den Verkehrsbetrieben, einen Teilbetrieb der damaligen Klagenfurter Stadtwerke, als Autobuslenker beschäftigt. Er unterliegt als sogenannter „Vertragsbediensteter" der als Vertragsschablone geltenden VBO der Stadt Klagenfurt (im Folgenden: VBO genannt). Die als Wirtschaftsbetrieb der Stadt Klagenfurt geführten Stadtwerke gingen mit 30. 9. 2000 an die Beklagte „Stadtwerke Klagenfurt AG" über, der Betriebsübergang hinsichtlich ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der seit 1978 bei der Beklagten im Geschäftsbereich "Kraftwerke" als technischer Sachbearbeiter tätige Kläger wurde bereits mit Wirksamkeit vom 1. 9. 1982 definitiv gestellt. Er betreibt nebenberuflich ein Unternehmen zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Paragleiter, was er der Beklagten auch am 1. 9. 1997 mitteilte. Die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung wurde ihm unter der Bedingung nicht untersagt, dass sie das Ausmaß von maximal 10 Stunden wöchent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Unternehmen der Beklagten wurde im April 1999 ein neues Telefonsystem in Betrieb genommen. Die Installation der Telefonanlage erfolgte auf Grund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, die vor allem in der erhofften Kostenreduktion, dem Aufbau eines einheitlichen Rufnummernplans, der besseren firmeninternen Kommunikation und der Kostenstellenzuordnung bestanden. Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Verwendung dieses neuen Telefonsystems wurde nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Klägers zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Klägers zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt im wesentlichen die Feststellung, daß das zwischen ihm und der beklagten Partei seit 17. 4. 1973 aufrecht bestehende Dienstverhältnis auch nach der mit Schreiben vom 27. 8. 1997 ausgesprochenen Kündigung fortbestehe und ungeachtet des Schreibens der Beklagten vom 21. 8. 1997 ein definitives im Sinne des § 10 der Betriebsvereinbarung sei. Für den Fall der Abweisung des Feststellungsbegehrens begehrte der Kläger die "Aufhebung der Kündigu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 1.Juli 1980 bei der klagenden Partei beschäftigt. Sein Dienstverhältnis ist unkündbar und unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte der österreichischen Landes-Hypothekenbanken. Gegen den Beklagten wurde mit Beschluß vom 18. Dezember 1991 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Beschlüssen der Disziplinarkommission vom 23.Jänner 1992, 17.Juni 1992, 26.August 1992 und 26.April 1994 ausgeweitet wurde. In diesem Disziplinarve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren berechtigt sind, zutreffend verneint, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren berechtigt sind, zutreffend verneint, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob der Arbeitgeber selbst ein Disziplinarerkenntnis bei Gericht überprüfen lassen kann, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein Disziplinarerkenntnis einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (SZ 53/119, Arb 10.107, Arb 10.848, Arb 10.992; ind 1994/2201, ind 1995/2259; DRdA 1995/14 [Krapf]). Daraus ergibt sich aber schon, daß die Ersetzung eines... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 102 ArbVG die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 7.12.1983 ausgesprochenen Verwarnung. Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf Paragraph 102, ArbVG die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 7.12.1983 ausgesprochenen Verwarnung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger ist seit 13.9.1988 bei der beklagten Partei als Kellner mit Ink... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15.4.1978 Vertrauensarzt der beklagten Partei. Daneben betrieb er mit Genehmigung der beklagten Partei eine Privatordination als Neurochirurg. Am 1.7.1978 wurde er zum Chefarztstellvertreter und am 1.2.1988 zum Chefarzt bestellt. Er war seither leitender Arzt der Dienststelle 20 (chef- und vertrauensärztlicher Dienst). Auf sein Dienstverhältnis fanden die Bestimmungen der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde von der Beklagten mit Dienstvertrag vom 10.4.1972 zunächst in ein befristetes und dann im Jänner 1973 in ein unbefristetes Vertragsbedienstetenverhältnis nach Maßgabe der Vorschrift über das Dienst- und Entlohnungsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Klagenfurt (VBO 1948) übernommen. Künftige Änderungen der Vertragsbedienstetenordnung, die zur Einsichtnahme in der Magistratsdirektion - Personalamt auflag, sollten nach dem D... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit 1966 in Definitivstellung beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat der Z***** Wien abgeschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung. Diese enthält ua folgende Bestimmungen: § 14 Definitive Anstellung Paragraph 14, Definitive Anstellung (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem die Pensionsberechtigung im Sinne d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegen E***** M***** und G***** S*****, zwei Dienstnehmerinnen der beklagten Partei, wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnissen der Disziplinarkommission der beklagten Partei vom 6.6.1991 wurden in beiden Fällen Freisprüche gefällt, die nach Schluß der Disziplinarverhandlung mündlich verkündet wurden. Bis zum Schluß der Verhandlung wurden von den Dienstnehmerinnen Verteidigerkosten nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Kostenerstattung betre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei als Chefarzt angestellt. Sein Dienstverhältnis war gemäß § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) unkündbar. Es konnte - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall des § 31 Abs 3 DO.B - von der beklagten Partei einseitig nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses beendet werden. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwider... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegen den Kläger, der Chefarzt der Beklagten ist, wurde von der Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Nach § 28 a Abs.2 der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) idF ab 1.Mai 1988 ist der Obmann (des betreffenden Sozialversicherungsträgers) berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrats einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn die Belas... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 13. September 1974 als Speisewagen-Koch beschäftigt. Er wurde am 4. Oktober 1983 entlassen, weil er privat erworbene Ware - nämlich zwei bis zweieinhalb Kilo Schweinskarree, 10 Paar Frankfurter Würstel und drei Schachteln Käse - in der Absicht in den Speisewagen des Schnellzuges "Romulus" gebracht hatte, diese Ware dort während seines Dienstes auf eigene Rechnung zu verkaufen. Eine gegen den Kläger wegen dieser H... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Angestellter der beklagten Partei. Gegen ihn wurde wegen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten ein Disziplinarverfahren gemäß §§ 42 ff des Kollektivvertrages für die Angestellten der österr. Landes-Hypothekenbanken (in der Fassung vom 28. Juli 1978: im folgenden KV 1978) eingeleitet. Nachdem gegen den Kläger im selben Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden war, setzte der Vorsitzende der Disziplinarkommission mit Schr... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1947 als Zahnarzt bei der beklagten Gebietskrankenkasse angestellt; sein Arbeitsverhältnis unterlag der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B). Mit ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei betrieb der Kläger an mehreren Tagen der Woche in den Abendstunden eine private Zahnarztpraxis, in deren Rahmen er mit der beklagten Partei zwar nicht als Vertragsarzt, wohl aber als Wahlzahnarzt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger in begehrt von der beklagten Partei S 161.330,08 brutto Kündigungsentschädigung, S 271.991,25 brutto Abfertigung, ferner als Entlohnung für geleistete Putzarbeiten S 18.000,-- und schließlich die Feststellung, daß die beklagte Partei ihr sämtliche Folgeprovisionen aus den von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträgen und die Betriebspension auch in Zukunft zu bezahlen habe. Sie sei bei der beklagten Partei seit 1. März 1961 beschäftigt gewesen und ... mehr lesen...
Der Kläger war seit dem 1. 10. 1959 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft, deren Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens beschäftigt. In § 1 des Anstellungsvertrages vom 5. 8. 1966 hatte die beklagte Partei dem Kläger die am 20. 6. 1962 erteilte Kollektivprokura und die zum 1. 7. 1962 erfolgte Bestellung zum Leiter des Rechnungswesens bestätigt. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Vertrages galten für eine Kündigung sei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IA ArbVG §96 ArbVG §100 ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I ... mehr lesen...
Der Kläger ist zahntechnischer Angestellter der beklagten Sbg. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in der in B befindlichen Nebenstelle des Zahnambulatoriums Salzburg. Auf das Dienstverhältnis der Parteien findet die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DOA) Anwendung. Die beklagte Partei hat unter der Nr. 23/80 eine undatierte Dienstanweisung für die in ihren Zahnambulatorien beschäftigten Zahntechniker im Jahr 1980 erlas... mehr lesen...
Der Kläger war seit 1. Jänner 1960 Leiter der Abteilung Leistungsbelegrevision (LR) der beklagten Gebietskrankenkasse und als solcher zuletzt in Gehaltsgruppe E (gehobener Dienst), Dienstklasse III, Bezugsstufe 18, des § 37 DO. A eingereiht. Als unkundbarer Angestellter der Beklagten war der Kläger auch den "Disziplinarvorschriften" des V. Abschnittes der DO. A (§§ 103 bis 118) unterworfen. Der Kläger war seit 1. Jänner 1960 Leiter der Abteilung Leistungsbelegrevision (LR) der bekl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 A ArbVG §96 ArbVG §102 DO.A §105 JN §1 CIb1 ABGB § 1153 heute ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geän... mehr lesen...
Die Direktion der beklagten Gebietskrankenkasse verhängte über den Kläger, ihren Dienstnehmer, am 7. März 1978 gemäß § 104 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) die Ordnungsstrafe des Verweises, verbunden mit einer Geldbuße in der Höhe von 2% des ihm gebührenden Monatsbezuges, mit der Begründung: , er habe sich am 28. Feber bzw. am 1. März 1978 geweigert, einer dienstlichen Weisung seines Vorgesetzten nachzukommen. Der Ergreifu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 ArbVG §102 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG § 96 gültig von 01.07.1974 bis 31.12.2010 ArbVG § 102 heute ... mehr lesen...