RS OGH 1984/1/10 4Ob164/83

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Veröffentlicht am 10.01.1984
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Rechtssatz

Der Betriebsrat kann einer einseitigen Dienstanweisung des Arbeitgebers, die vertragsändernden Charakter hat, nicht zustimmen, da er dann in der Vertragsautonomie der Parteien des Arbeitsvertrages eingriffe und den Vertragswillen des einzelnen Arbeitnehmers (Konsens) ersetzen würde. Dies schließt die Annahme, in der Dienstanweisung sei eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegende Maßnahme im Sinne der §§ 96 Abs 1 Z 3 oder 4, 100 ArbVG enthalten, von vornherein aus.Der Betriebsrat kann einer einseitigen Dienstanweisung des Arbeitgebers, die vertragsändernden Charakter hat, nicht zustimmen, da er dann in der Vertragsautonomie der Parteien des Arbeitsvertrages eingriffe und den Vertragswillen des einzelnen Arbeitnehmers (Konsens) ersetzen würde. Dies schließt die Annahme, in der Dienstanweisung sei eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegende Maßnahme im Sinne der Paragraphen 96, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4, 100 ArbVG enthalten, von vornherein aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021512

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0040OB00164_8300000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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