Norm: ArbVG §30 Abs1
Rechtssatz: Die Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt jedenfalls dann eine ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Auch für den von der Rechtsprechung geforderten Hinweis auf eine zur Ei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §30 Abs1
Rechtssatz: Für die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung ist es erforderlich, diese nicht nur im Betrieb aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen. Entscheidungstexte 9 ObA 168/07g Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 168/07g ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §30 Abs1
Rechtssatz: Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer. Die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung dürfen nicht überspannt werden. Die konkret erforderliche Form ergibt sich aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes. Steht jedoch fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §30 Abs1
Rechtssatz: Verweist eine als kundgemacht anzusehende Betriebsvereinbarung selbst wieder auf bestimmte Richtlinien, so ist auch dies mangels gegenteiliger Behauptungen als Nachweis für deren "Kundmachung" ausreichend, solange sich nicht herausstellt, dass den Arbeitnehmern der Zugang dazu verwehrt war. Entscheidungstexte 8 ObA 170/00h Entscheidungstext OG... mehr lesen...