Norm
ArbVG §30 Abs1Rechtssatz
Für die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung ist es erforderlich, diese nicht nur im Betrieb aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124518Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012