RS OGH 2000/12/21 8ObA170/00h, 8ObA116/02w, 9ObA168/07g, 8ObA3/12t, 9ObA153/12h, 9ObA134/16w

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Norm

ArbVG §29
ArbVG §30 Abs1

Rechtssatz

Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer. Die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung dürfen nicht überspannt werden. Die konkret erforderliche Form ergibt sich aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes. Steht jedoch fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen Eignung der Vertragspartner - Gegenteiliges im Einzelfall müsste vorgebracht werden - und deren Willen als Betriebsvereinbarung wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und auch weiters, dass diese "aufgelegt wurde", so ist auch von einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung auszugehen. Dies gilt, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass die Form der Kundmachung - etwa wegen mangelnder Hinweise im Betrieb - nicht ausreichend war.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    Veröff: SZ 73/212
  • 8 ObA 116/02w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
    Vgl; Beisatz: Alleine das "Einvernehmen" mit dem Betriebsrat kann aber die Formalvoraussetzungen des § 29 ArbVG über die Schriftlichkeit der Vereinbarung aber auch jene des § 30 ArbVG über die Kundmachung schon im Ansatz nicht erfüllen. (T1)
  • 9 ObA 168/07g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 168/07g
    Vgl auch; Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung ist durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig im Sinn des § 30 Abs 1 ArbVG kundgemacht (so schon 9 ObA 206/91). (T2)
  • 8 ObA 3/12t
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 3/12t
    Auch; Bem: Siehe auch RS0128176. (T3)
  • 9 ObA 153/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 153/12h
    Beisatz: Zur Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T4)
  • 9 ObA 134/16w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114617

Im RIS seit

20.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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