RS OGH 2016/11/29 8ObA170/00h, 8ObA116/02w, 9ObA168/07g, 8ObA3/12t, 9ObA153/12h, 9ObA134/16w

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Rechtssatz

Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer. Die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung dürfen nicht überspannt werden. Die konkret erforderliche Form ergibt sich aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes. Steht jedoch fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen Eignung der Vertragspartner - Gegenteiliges im Einzelfall müsste vorgebracht werden - und deren Willen als Betriebsvereinbarung wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und auch weiters, dass diese "aufgelegt wurde", so ist auch von einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung auszugehen. Dies gilt, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass die Form der Kundmachung - etwa wegen mangelnder Hinweise im Betrieb - nicht ausreichend war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114617

Im RIS seit

20.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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