Entscheidungen zu § 122 Abs. 2 ArbVG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/11/0163

Der Mitbeteiligte ist Vertragsbediensteter des Bundes - seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für Steiermark - und begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 1996 wurde er wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (160 Tagessätze) verhängt. Die strafbaren Handlungen wurden nach den Fest... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.11.1998

RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0163

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht68/01 Behinderteneinstellung
Norm: ArbVG §122 Abs2;BEinstG §8 Abs2;
Rechtssatz: Nach § 122 Abs 2 ArbVG darf das Gericht der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Wenn daher trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs 2 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.11.1998

RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0003

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §122 Abs2;
Rechtssatz: Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers ermöglicht erst die Abgrenzung zwischen einem wichtigen Entlassungsgrund und einem weniger schwer wiegenden oder überhaupt nur geringfügigen Sachverhalt (Hinweis auf OGH-Urteil 4 Ob 71/75, ArbSlg 9431). European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1986

RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0003

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §122 Abs2;
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers sind die Umstände des Einzelfalles von wesentlicher Bedeutung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986010003.X04 Im RIS seit 11.04.2005 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1986

RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0003

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §122 Abs2;
Rechtssatz: Die Zumutbarkeit im Sinne des § 122 Abs 2 ArbVG bezieht sich auf den Betriebsinhaber und nicht auf Arbeitnehmer des Betriebes, in dem das zu entlassende Betriebsratsmitglied beschäftigt ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986010003.X06 Im RIS seit 11.04.2005 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1986

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