RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0163

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ArbVG §122 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 122 Abs 2 ArbVG darf das Gericht der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Wenn daher trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs 2 BEinstG versagt wird, geht der Kündigungsschutz des begünstigten Behinderten nicht weiter als der Entlassungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes; auch bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes kann - unter ähnlichen Voraussetzungen wie denen nach § 8 Abs 2 BEinstG - die Zustimmung zur Entlassung versagt werden, weshalb das Vorliegen eines Entlassungsgrundes allein nicht ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110163.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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