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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs2;Rechtssatz
Nach § 122 Abs 2 ArbVG darf das Gericht der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Wenn daher trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs 2 BEinstG versagt wird, geht der Kündigungsschutz des begünstigten Behinderten nicht weiter als der Entlassungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes; auch bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes kann - unter ähnlichen Voraussetzungen wie denen nach § 8 Abs 2 BEinstG - die Zustimmung zur Entlassung versagt werden, weshalb das Vorliegen eines Entlassungsgrundes allein nicht ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110163.X02Im RIS seit
18.02.2002