Entscheidungsgründe: Seit 1. 6. 2005 existiert zwischen dem klagenden Betriebsrat und der Beklagten eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG, die Bestimmungen über eine formelle Ermahnung, eine mündliche Verwarnung, eine schriftliche Verwarnung sowie über die Verjährung (Tilgung) mündlicher und schriftlicher Verwarnungen enthält. Der von der Kündigung durch die Beklagte betroffene Arbeitnehmer war ab 15. 4. 2004 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Am 22. 1. 200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 6. 1994 bis 28. 2. 2010 bei der b***** GmbH & Co KG beschäftigt, und zwar zuletzt Niederlassungsleiter mit Personalhoheit. In dieser Funktion war er leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Vom 1. 3. 2010 bis 30. 6. 2010 war er sodann als Gebietsverkaufsleiter mit Sonderverwendung bei der Beklagten beschäftigt. Am 30. 6. 2010 wurde er entlassen. Der Kläger begehrte, die ihm gegenüber ausgesprochene Entlassung wegen Sozialwidrigk... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass zur Frage, ob bei einer Kündigungsanfechtung im Fall eines Vorbringens auch zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung von Amts wegen auf ein Eventualbegehren umzustellen und ein neues Feststellungsbegehren zu formulieren sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Die Parteien brachten selbst nichts Besonderes zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage vor. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W***** G*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §106ZPO §577
Rechtssatz: Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach § 106 ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3ArbVG §106ZPO §228 A5ZPO §228 B3bbZPO §232
Rechtssatz: Zwischen dem Hauptbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dem Eventualbegehren auf Unwirksamerklärung der Entlassung besteht kein so enger Sachzusammenhang, daß die Zurückweisung des Hauptbegehrens auch das Eventualbegehren zu erfassen hätte. Entscheidungstexte 8 ObA 158/99i ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §106
Rechtssatz: Im Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht an. Entscheidungstexte 8 ObA 251/97p Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 ObA 251/97p 9 ObA 329/99v Entscheidungs... mehr lesen...