TE OGH 1997/2/12 9ObA2253/96f

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Veröffentlicht am 12.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw. Horst P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schiestl und Dr.Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bank ***** AG, ***** vertreten durch Univ.Doz.Dr.Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung einer Entlassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1996, GZ 15 Ra 82/96p-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Februar 1996, GZ 43 Cga 189/95p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 AngG zu Recht und unverzüglich entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zu Recht und unverzüglich entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Da der Kläger nur ein Rechtsgestaltungsbegehren im Sinne des § 106 iVm § 105 ArbVG erhoben hat, das sich gegen eine an sich wirksame Entlassung richtet, ist darauf, ob der Wirksamkeit der Entlassung betriebsverfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, nicht weiter einzugehen, weil in diesem Fall nicht eine Anfechtung nach den §§ 105 f ArbVG in Betracht gekommen wäre, sondern eine Klage auf Feststellung eines weiter fortbestehenden Dienstverhältnisses (vgl Floretta/Strasser, ArbVG2 § 105 Anm 2). Ein solches Begehren wurde aber nicht gestellt.Da der Kläger nur ein Rechtsgestaltungsbegehren im Sinne des Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG erhoben hat, das sich gegen eine an sich wirksame Entlassung richtet, ist darauf, ob der Wirksamkeit der Entlassung betriebsverfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, nicht weiter einzugehen, weil in diesem Fall nicht eine Anfechtung nach den Paragraphen 105, f ArbVG in Betracht gekommen wäre, sondern eine Klage auf Feststellung eines weiter fortbestehenden Dienstverhältnisses vergleiche Floretta/Strasser, ArbVG2 Paragraph 105, Anmerkung 2). Ein solches Begehren wurde aber nicht gestellt.

Im übrigen erfolgte die Entlassung des Klägers nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, von denen der Revisionswerber abweicht, begründet und rechtzeitig. Wie eine Überprüfung der Spannenkreditvereinbarungen ergab, bestand unter anderem für S 16,000.000,- kein korrespondierendes Kreditobligo, eine weisungswidrige Vorgangsweise des Klägers, die zu einem jährlichen Zinsenmehraufwand der beklagten Partei von zumindest S 280.000,-

geführt hat (S 173 f und S 226 f). Da die Klärung der dem Kläger angelasteten Verfehlungen letztlich erst im Zuge der angeordneten Revision der Filiale erfolgen konnte und dem Kläger auch noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (S 243), ist die Entlassung nicht verspätet ausgesprochen worden.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 56 Abs 2 JN begründet (§ 58 Abs 1 ASGG). Der Kläger hat zwar einen Gebührenwert von S 7.950,-, aber keinen Streitwert im Sinne der Bestimmungen der JN angegeben.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN begründet (Paragraph 58, Absatz eins, ASGG). Der Kläger hat zwar einen Gebührenwert von S 7.950,-, aber keinen Streitwert im Sinne der Bestimmungen der JN angegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA02253.96F.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19970212_OGH0002_009OBA02253_96F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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