RS OGH 1997/9/18 8ObA251/97p, 9ObA329/99v, 9ObA193/00y, 9ObA1/03t, 9ObA104/04s

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Norm

ArbVG §106

Rechtssatz

Im Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht an.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 251/97p
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 ObA 251/97p
  • 9 ObA 329/99v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 329/99v
  • 9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
  • 9 ObA 1/03t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 1/03t
    Beisatz: Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T1)
  • 9 ObA 104/04s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 ObA 104/04s
    Vgl aber; Beisatz: Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung. (T2); Beisatz: Steht daher fest, dass der vom Arbeitnehmer ins Treffen geführte Anfechtungsgrund (hier: Sozialwidrigkeit) nicht vorliegt, ist die Klage abzuweisen, ohne das es erforderlich wäre, auf die zweite für einen Klageerfolg notwendige Voraussetzung, nämlich das Fehlen von Entlassungsgründen, einzugehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108448

Dokumentnummer

JJR_19970918_OGH0002_008OBA00251_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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