Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des seit 1991 bei der ÖBB beschäftigten Klägers ging 2003 aufgrund des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die ÖBB Infrastrukturbetrieb AG über. 2006 kam es dann aufgrund eines Zusammenschlussvertrags vom 18. 9. 2006 betreffend den Teilbetrieb „Sicher, Sauberkeit und Service“ zu einem Übergang des Klägers von der ÖBB Infrastrukturbetrieb AG auf die Beklagte. Im Rahmen seiner Beschäftigung bei der ÖBB bzw der ÖB... mehr lesen...
Norm: ARG §2 Abs1 Z5ARG §7 Abs5ARG §9 Abs1ARG §9 Abs5KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt18KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt54
Rechtssatz: Feiertagsentgelt bei "Hineinarbeiten" in den Feiertag bei drei Schichtbetrieben. ... mehr lesen...
Norm: ARG §2 Abs1 Z5ARG §7 Abs5ARG §9 Abs1ARG §9 Abs5KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt18KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt54
Rechtssatz: Feiertagsentgelt bei "Hineinarbeiten" in den Feiertag bei drei Schichtbetrieben. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1983 als Apothekerin in der der Beklagten gehörenden Stadtapotheke Klosterneuburg im "Volldienst" (siehe unten) angestellt. Am 1. Jänner 1984 trat sie in den Ruhestand. Auf ihr Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der ua folgende Bestimmungen enthält: "IV. Arbeitszeit ..... (2) Die ... mehr lesen...
Norm: ARG §2 Abs1 Z4ARG §6 Abs1KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs ArtIV Abs14
Rechtssatz: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdien... mehr lesen...
Norm: ARG §2 Abs1 Z4ARG §6 Abs1KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs ArtIV Abs14
Rechtssatz: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdien... mehr lesen...