RS OGH 1986/7/15 14Ob114/86, 9ObA157/98y, 8ObA220/98f, 9ObA8/10g, 9ObA11/13b, 9ObA107/16z, 9ObA10/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1986
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Norm

ARG §2 Abs1 Z4
ARG §6 Abs1
KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs ArtIV Abs14

Rechtssatz

Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Sofern die zunächst erbrachte Mehrleistung und die gewährte Ersatzruhezeit gleichwertige Arbeitszeiten sind, bleibt keine Mehrleistung des Dienstnehmers übrig. Anders kann es bei zeitgleicher Abgeltung ungleichwertiger Arbeitszeiten sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 114/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 114/86
    Veröff: RdW 1986,314 = WBl 1987,44 = Arb 10543
  • 9 ObA 157/98y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
    nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für einen an die Stelle des Freizeitgewährungsanspruches tretenden Geldanspruch. (T2) Veröff: SZ 71/205
  • 8 ObA 220/98f
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 8/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 8/10g
    nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. (T3)
  • 9 ObA 11/13b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/55
  • 9 ObA 107/16z
    Entscheidungstext OGH 17.11.2016 9 ObA 107/16z
    nur T1
  • 9 ObA 10/18p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 10/18p
    Auch; nur T3

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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