Entscheidungen zu § 94 Abs. 3 ASchG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2003/8/22 AW 2003/04/0022

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 25. April 2003 wurde (u.a.) gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 i.V.m. § 359 Abs. 1 GewO 1994 und § 94 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 vorgeschrieben, dass entweder "die Verkaufsfläche I in annähernd zwei gleich große Brandabschnitte zu unterteilen ist (Durchbrüche durch diese Brandwand müssen durch zumindest brandhemmende Öffnungsverschlüsse abgeschlossen werden) oder der Markt mit einer Sprin... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 22.08.2003

RS Vwgh 2003/8/22 AW 2003/04/0022

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1994 §94 Abs3;GewO 1994 §359 Abs1;GewO 1994 §360 Abs4;GewO 1994 §79 Abs1;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vorgeschrieben, entweder eine bestimmte Verkaufsfläche in annähernd zwei gleich große Brandabschnitte zu unterteilen oder den Markt mit einer Sp... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.08.2003

TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/15 99/04/0028

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführerin für ihre näher bezeichnete Betriebsanlage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 und § 94 Abs. 3 des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes unter anderem folgende Auflage vorgeschrieben: "Gaszähler und Hauptabsperreinrichtungen müssen stets leicht zugänglich sein. Leicht brennbare Lagerungen in einem Umkreis von einem Meter um den Gaszähler sind verboten." Zur Begründung: dieser Vorschreibung wir... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.09.1999

RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0028

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1994 §94 Abs3;AVG §52;GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: Sowohl nach § 79 Abs 1 GewO 1994 als auch nach § 94 Abs 3 ASchG 1994 setzt die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen einerseits die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wa... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.09.1999

RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0028

Index: 50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1994 §94 Abs3;GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: Zwar ist die Behörde bei der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1994 bzw nach § 94 Abs 3 ASchG 1994 nicht an Vorschläge des Betriebsinhabers gebunden, doch darf, wenn zur Erreichung desselben Zweckes mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nur jene Maßnahme als Auflage vorgeschrieben werden, die... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.09.1999

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