RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0028

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §94 Abs3;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Sowohl nach § 79 Abs 1 GewO 1994 als auch nach § 94 Abs 3 ASchG 1994 setzt die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen einerseits die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen und andererseits der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maß gesichert ist. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040028.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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