RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §94 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist die Behörde bei der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1994 bzw nach § 94 Abs 3 ASchG 1994 nicht an Vorschläge des Betriebsinhabers gebunden, doch darf, wenn zur Erreichung desselben Zweckes mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nur jene Maßnahme als Auflage vorgeschrieben werden, die den Betriebsinhaber am wenigsten belastet (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040028.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten