Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 ASchG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 1996/01/31 KUVS-1080-1081/3/95

Rechtssatz: Stellt sich im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß im, durch das erstinstanzliche Straferkenntnis beanstandeten, "Rollierraum" insgesamt nur an 24 Tagen pro Jahr für zirka 33 Minuten täglich Arbeitnehmer beschäftigt waren und dieser Raum ausschließlich als "Lagerraum" verwendet wurde, in welchen sich Arbeitnehmer nur kurzfristig aufhielten, so kann nicht von einem "Arbeitsraum" ausgegangen werden, für welchen die Schutzbestimmungen für ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 31.01.1996

RS UVS Steiermark 1994/10/04 30.13-228/93

Rechtssatz: Ein Einrichten einer betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 Abs 1 bzw. Abs 4 ASchG setzt voraus, daß sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer und Dritte, zum Beispiel das überprüfende Arbeitsinspektorat, nachvollziehbar sein muß, ob, wann und wie der jeweilige Betriebsarzt seinen Verpflichtungen nachkommt. Daher fehlt diese Voraussetzung für (erforderliche) Einsatzzeiten des Betriebsarztes, wenn aus dessen Aufzeichnungen der täglichen Abfahrts- und Ankun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 04.10.1994

RS UVS Kärnten 1993/12/07 KUVS-K2-1202/7/93;

Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat die Errichtung einer betriebsärztlichen Betreuung grundsätzlich von dem Erreichen einer Schlüsselzahl (nämlich von 250 Arbeitnehmern) abhängig gemacht. Somit hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber bei entsprechender Betriebs- oder Unternehmensgröße die Verpflichtung auferlegt, eigene Einrichtungen zur Durchführung und Überwachung des Arbeitnehmerschutzes zu schaffen. Die Mindestgrenze für die Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung lieg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.12.1993

RS UVS Kärnten 1993/12/07 KUVS-K2-1199/8/93

Rechtssatz: Als Betrieb im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfogt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers,... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.12.1993

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