RS UVS Kärnten 1993/12/07 KUVS-K2-1199/8/93

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Rechtssatz

Als Betrieb im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfogt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß. Hat eine bestimmte Arbeitseinheit mehrere Inhaber, so kann ein Betrieb nur dann angenommen werden, wenn sich diese zu einer Einheit zusammengeschlossen haben, wobei es allerdings nicht unbedingt erforderlich ist, daß sie eine Personengemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit bilden. Dieser Einheit muß ein gewisses Mindestausmaß an Selbständigkeit, besonders in produktionstechnischer Hinsicht, eingeräumt und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muß eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein. Dagegen ist es in der Regel ohne Bedeutung, daß finanzielle, buchhalterische und andere Verwaltungs- oder Leistungsaufgaben von einer zentralen Stelle erfüllt werden. Aus dem Wesensmerkmal des Betriebes als organisatorische Einheit folgt, daß die Rechtsform des Unternehmens oder der Unternehmen in die der Betrieb eingebunden ist, für die Betriebsqualifikation einer Arbeitsstätte ebensowenig ausschlaggebend ist, wie der Unternehmensgegenstand des berührten Unternehmens oder die im übrigen bestehende rechtliche wie wirtschaftliche Selbständigkeit einer betroffenen Unternehmereinheit. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber bei der Betriebs- und Unternehmensgröße von mindestens 250 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern die Verpflichtung auferlegt, eigene Einrichtungen zur Durchführung und Überwachung des Arbeitnehmerschutzes zu schaffen. Sinn und Zweck der betriebsärztlichen Betreuung ist es, den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten. Schwerpunkte der Betreuung sollen Gesundheitsprophylaxe (Vermeidung gesundheitsschädlicher Einwirkungen der Betriebsarbeit, Messungen, Beobachtungen von Krankenständen, Eignungsuntersuchungen, Arbeitshygiene udgl) sein. Gemäß Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 3.11.1983, BGBl 2/1984 iVm dem Erlaß des Zentralinspektorates vom 24.7.1991, Zahl: 61020/60-3/1991 hängt die Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung von betriebs- bzw unternehmenbezogenen Umständen ab. So ist zu prüfen, inwieweit die Betriebe technisch, produktionsmäßig und organisatorisch eine Einheit bilden, inwieweit das Baugeschäft selbständig von den einzelnen Einheiten abgewickelt wird, ob selbständige Arbeitsverhältnisse begründet werden, ob Verfügungen über die Betriebsmittel stattfinden und ob ein einheitlicher, gemeinsamer Betriebszweck mit vereinigten sachlichen oder personellen Betriebsmitteln vorliegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob allenfalls § 22 Abs 1 2. Satz anzuwenden ist, ist der Umstand des Ausmaßes und Grades der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen. Bei "Betrieben der Baubranche" ist der Aspekt des Ausmaßes und Grades der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Prüfung der Frage, ob eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten ist, von erheblicher Bedeutung, um die Verpflichtung zur Errichtung einer betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des ASchG zu begründen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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