RS UVS Kärnten 1993/12/07 KUVS-K2-1202/7/93;

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Errichtung einer betriebsärztlichen Betreuung grundsätzlich von dem Erreichen einer Schlüsselzahl (nämlich von 250 Arbeitnehmern) abhängig gemacht. Somit hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber bei entsprechender Betriebs- oder Unternehmensgröße die Verpflichtung auferlegt, eigene Einrichtungen zur Durchführung und Überwachung des Arbeitnehmerschutzes zu schaffen. Die Mindestgrenze für die Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung liegt bei 250 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern. Sinn und Zweck dieser  betriebsärztlichen Betreuung ist es, den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten. Schwerpunkte der Betreuung sollen Gesundheitsprophylaxe (Vermeidung gesundheitsschädlicher Einwirkungen der Betriebsarbeit, Messungen, Beobachtungen von Krankenständen, Eignungsuntersuchungen, Arbeitshygiene udgl) sein (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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