1 Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang wird eingangs in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2021, Ra 2018/16/0184, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde das damals angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund eines Widerspruchs zwischen dem Spruch: und der
Begründung: wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang wird eingangs ... mehr lesen...
1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 beantragten die mitbeteiligten Parteien beim Bezirksgericht Krems an der Donau ob einer näher bezeichneten Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils für die zweit- und viertmitbeteiligten Parteien, sowie die Eintragung eines Pfandrechts für die Forderung der drittmitbeteiligten Partei iHv 273.500 € samt Zinsen in näher genannter Höhe und einer Nebengebührensicherstellung iHv 54.700 €. Im Feld „Gebührenart“ wurde hinsichtlich der Ei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin macht für die ob ihrer Liegenschaft erfolgten Pfandrechtseinverleibungen mit Blick auf die Wohnnutzfläche des ihr gehörigen Wohnhauses die Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) geltend. Die Beschwerdeführerin macht für die ob ihrer Liegenschaft erfolgten Pfandrechtseinverleibungen mit Blick auf die Wohnnutzfläche des ihr gehörigen Wohnhauses die Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 53, Absatz ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, einer Bank, (Beschwerdeführerin) gegen von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bludenz erlassene Zahlungsaufträge vom 7. Mai 2013 betreffend die Vorschreibung von Eintragungsgebühren für Höchstbetragspfandrechte nach TP 9 lit b Z 4 GGG keine Folge und ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Bericht... mehr lesen...
Mit einer Erledigung vom 19. Juni 1991 erhielt der A-Verband von der Tiroler Landesregierung die Zusicherung eines Förderungsdarlehens von S 21,752.000,-- zur Errichtung eines Altenheimes. Die Beschwerdeführerin räumte dem A-Verband ob einer ihr gehörenden Liegenschaft (EZ XXX) das Baurecht ein und es kam noch im Jahr 1991 zur gebührenfreien Einverleibung des Wohnbauförderungsdarlehens in der Baurechtseinlage (EZ YYY). Mit einer Erledigung vom 19. Juni 1991 erhielt der A-Verband von ... mehr lesen...
Am 29. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht unter Vorlage der Schuld- und Pfandurkunde, aus der sich ergibt, dass ihr ein Bauspargeschäft zu Grunde liegt und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft gelten, die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung im Betrag von EUR 231.700,-- samt 6 % Zinsen, 1 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von EUR 23.100,- - ob einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) beantragte beim Bezirksgericht F mit Schriftsatz vom 30. April 2012 die Einverleibung des Pfandrechtes von 175.000 EUR samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung von 35.000 EUR für die Bausparkasse Wüstenrot AG im Grundbuch zu EZ xxx KG yyy. Unter dem Hinweis auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG legte die Beschwerdeführerin dem Schriftsatz u. a. ein mit "Schuldschein und Pfandurkunde" bezeichnetes Schriftstück ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begehrte mit Anträgen jeweils vom 21. November 2007 vom Bezirksgericht F die grundbücherliche Einverleibung von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Steiermark auf ihm gehörenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen. Mit den Anträgen verband der Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG. Der Beschwerdeführer begehrte mit Anträgen jeweils vom 21. November 2007 vom Bezirksgericht F die grundbücherliche Einverleib... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer begehrten am 7. Dezember 2007 vom Bezirksgericht S mit drei Anträgen die grundbücherliche Einverleibung einerseits von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Salzburg und andererseits eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Landes Salzburg ob ihnen gehörenden Liegenschaftsanteilen. Mit den Anträgen verbanden die Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG und legten eine Zusicherung der Salzburger Land... mehr lesen...
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten beim Bezirksgericht Thalgau die grundbücherliche Einverleibung von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Salzburg auf dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück und verbanden damit den Antrag auf Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Thalgau vom 30. Juli 2004 wurde der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung bewilligt und die Verbücherung am selben Tag im Grundbuch vollzogen. Die be... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die nachfolgend angeführten, zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommenen Pfandrechtseintragungen ausschließlich mit Blick auf die Wohnnutzfläche des ihr gehörigen Wohnhauses gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) von den Gerichtsgebühren befreit sind. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die nachfolgend angeführten, zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommenen Pfandrechtseintragungen ausschließlich mit Blick auf die Wohnnutzflä... mehr lesen...
Am 10. November 2003 beglaubigte das Bezirksgericht Leoben die Unterschrift der beschwerdeführenden Parteien auf zwei Schuldscheinen und einer Pfandurkunde. Die beschwerdeführenden Parteien entrichteten dafür die Gebühr nach TP 11 Anm. 7a GGG in Höhe von insgesamt EUR 39,--. Im Hinblick auf die geltend gemachte Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) wurden weitere Gerichtsgebühren nicht eingehoben. Am 10. November 2003 beglaubigte das Bezirksgericht Leo... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 sicherte die Oberösterreichische Landesregierung der Beschwerdeführerin für die Errichtung von 14 Reihenhäusern und 14 Garagen ein Förderungsdarlehen in der Höhe von EUR 1.333.500,-- bei insgesamt geförderten Baukosten von EUR 2.439.000,-- zu. Dabei wurde von einer förderbaren tatsächlichen Nutzfläche für alle Reihenhäuser von insgesamt 1.359,55 m2 ausgegangen. In die Berechnung der Nutzflächen wurden jeweils das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss de... mehr lesen...
In mehreren, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Grundbuchssachen hatten die Beschwerdeführer betreffend die Eintragung von Hypotheken einerseits Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 und 4 WFG in Anspruch genommen, andererseits aber Gerichtsgebühren entrichtet, wobei später der Erstbeschwerdeführer die Rückzahlung der bezahlten Beträge samt 7 % Zinsen sowie die Leistung einer "Aufwandentschädigungspauschale" begehrte. In mehreren, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten ... mehr lesen...