TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/16 2011/16/0223

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

AVG §37;
GEG §6 Abs1;
GEG §7;
GGG 1984 §9 litb Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. WFG 1984 § 53 heute
  2. WFG 1984 § 53 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  3. WFG 1984 § 53 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  4. WFG 1984 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 829/1992
  5. WFG 1984 § 53 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der Marktgemeinde J, vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in 6200 Jenbach, Schalserstraße 12, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 2011, Zl. 20 Jv 3157-33/11g, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer Erledigung vom 19. Juni 1991 erhielt der A-Verband von der Tiroler Landesregierung die Zusicherung eines Förderungsdarlehens von S 21,752.000,-- zur Errichtung eines Altenheimes. Die Beschwerdeführerin räumte dem A-Verband ob einer ihr gehörenden Liegenschaft (EZ XXX) das Baurecht ein und es kam noch im Jahr 1991 zur gebührenfreien Einverleibung des Wohnbauförderungsdarlehens in der Baurechtseinlage (EZ YYY).Mit einer Erledigung vom 19. Juni 1991 erhielt der A-Verband von der Tiroler Landesregierung die Zusicherung eines Förderungsdarlehens von S 21,752.000,-- zur Errichtung eines Altenheimes. Die Beschwerdeführerin räumte dem A-Verband ob einer ihr gehörenden Liegenschaft (EZ römisch 30 ) das Baurecht ein und es kam noch im Jahr 1991 zur gebührenfreien Einverleibung des Wohnbauförderungsdarlehens in der Baurechtseinlage (EZ YYY).

Mit dem am 11. August 2010 beim Bezirksgericht S eingelangten Grundbuchsgesuch begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem die Löschung der Baurechtseinlage (EZ YYY) samt Einverleibung der Löschung des darauf eingetragenen Pfandrechtes für das Wohnbauförderungsdarlehen und in der EZ XXX die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von EUR 1,580.779,50 samt Anhang für das Land Tirol. Damit verband die Beschwerdeführerin den "Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Zusicherung nach dem WFG 1984".Mit dem am 11. August 2010 beim Bezirksgericht S eingelangten Grundbuchsgesuch begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem die Löschung der Baurechtseinlage (EZ YYY) samt Einverleibung der Löschung des darauf eingetragenen Pfandrechtes für das Wohnbauförderungsdarlehen und in der EZ römisch 30 die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von EUR 1,580.779,50 samt Anhang für das Land Tirol. Damit verband die Beschwerdeführerin den "Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Zusicherung nach dem WFG 1984".

Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes S vom 18. August 2010 wurden die begehrten Eintragungen bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen.

Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes S schrieb der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 9. Juni 2011 die Eintragungsgebühr nach § 9 lit b Z. 4 GGG im Betrag von EUR 20.867,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- vor.Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes S schrieb der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 9. Juni 2011 die Eintragungsgebühr nach Paragraph 9, Litera b, Ziffer 4, GGG im Betrag von EUR 20.867,-- und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei beim "Um- und Neubau des Altersheim J" anzuwenden.In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 sei beim "Um- und Neubau des Altersheim J" anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Begründend führte sie aus, eine gebührenfreie Einverleibung komme nur für die - der Zusicherung entsprechende - Errichtung des geförderten Objekts, nämlich des Altenheims in Betracht, welche längst erfolgt und abgeschlossen sei. Ein Umbau oder eine Sanierung sei von der Zusicherung nicht umfasst und könne auch nicht zu einer gebührenbefreiten Einverleibung eines Pfandrechtes zur Errichtung eines gänzlich anderen Objekts, nämlich eines Sozialzentrums führen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011, B 1018/11-3, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011, B 1018/11-3, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.

In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 16. November 2011 erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, als Rechtsnachfolgerin des A-Verbandes die damals gewährte Gebührenfreiheit für die Pfandrechtseinverleibung auch in Anspruch nehmen zu können, verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Wenn in der Rechtsrüge der Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird, dass "das Darlehen bzw. das Pfandrecht und dessen Zweckwidmung keine Änderung" erfahren hätten, weicht die Beschwerdeführerin grundlegend vom festgestellten Sachverhalt ab. Nach diesem erfolgte nämlich die Förderungszusage des Landes Tirol aus dem Jahr 1991 für die längst abgeschlossene Errichtung eines Altenheims und die genannte Zusicherung erfasst nicht den im Berichtigungsantrag behaupteten Umbau oder die Sanierung eines gänzlich anderen Objektes. Damit fehlt es schon an dem für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2005/16/0022, mwN).Wenn in der Rechtsrüge der Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird, dass "das Darlehen bzw. das Pfandrecht und dessen Zweckwidmung keine Änderung" erfahren hätten, weicht die Beschwerdeführerin grundlegend vom festgestellten Sachverhalt ab. Nach diesem erfolgte nämlich die Förderungszusage des Landes Tirol aus dem Jahr 1991 für die längst abgeschlossene Errichtung eines Altenheims und die genannte Zusicherung erfasst nicht den im Berichtigungsantrag behaupteten Umbau oder die Sanierung eines gänzlich anderen Objektes. Damit fehlt es schon an dem für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2005/16/0022, mwN).

Als Verfahrensfehler wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, weil sie von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in der Behauptung eines abweichenden Sachverhalts und im Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, die entsprechende entscheidungswesentliche Sachverhaltsgrundlage zu erheben. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Berichtigungsantrag folgte, konnte sie davon ausgehen, dass die Entscheidungsgrundlagen außer Streit stehen, weshalb es keines weiteren Ermittlungsverfahrens bedurfte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 37 AVG, E 30).Als Verfahrensfehler wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, weil sie von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in der Behauptung eines abweichenden Sachverhalts und im Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, die entsprechende entscheidungswesentliche Sachverhaltsgrundlage zu erheben. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Berichtigungsantrag folgte, konnte sie davon ausgehen, dass die Entscheidungsgrundlagen außer Streit stehen, weshalb es keines weiteren Ermittlungsverfahrens bedurfte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 37, AVG, E 30).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011160223.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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