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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §4 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Februar 2012, Zlen. 1 Jv 2927/11 i - 33, 1 Jv 2928/11 m - 33 und 1 Jv 2929/11 h - 33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte mit Anträgen jeweils vom 21. November 2007 vom Bezirksgericht F die grundbücherliche Einverleibung von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Steiermark auf ihm gehörenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen. Mit den Anträgen verband der Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG.Der Beschwerdeführer begehrte mit Anträgen jeweils vom 21. November 2007 vom Bezirksgericht F die grundbücherliche Einverleibung von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Steiermark auf ihm gehörenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen. Mit den Anträgen verband der Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG.
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes F vom 27. November 2007 wurden die begehrten Eintragungen bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen.
Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes schrieb dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen vom 19. September 2011 Eingabengebühren und Eintragungsgebühren nach TP 9 GGG samt der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vor.Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes schrieb dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen vom 19. September 2011 Eingabengebühren und Eintragungsgebühren nach TP 9 GGG samt der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diese Zahlungsaufträge erhobenen Berichtigungsanträge ab. Den Grundbuchsgesuchen seien die Förderungszusicherung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Oktober 2007 und eine Erklärung beigelegt gewesen, wonach die Nutzfläche der Wohneinheit 130 m2 nicht übersteige. Aus den vom Berichtigungswerber (im Zuge einer Prüfung durch den Revisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) am 1. Juli 2011 vorgelegten Photos sei unter anderem ersichtlich, dass ein Kellerraum mit 12,3 m2 mit einem Kunststoffbodenbelag, einem Heizkörper und Kästen zur Aufbewahrung von Mineralsteinen ausgestattet sei. Bei diesem Raum handle es sich um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienenden Einrichtung, wodurch ein so ausgestatteter Kellerraum jedenfalls eine Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse (Hobbyraum) gewinne. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienten (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählten zur Nutzfläche. Die Fläche dieses Kellerraumes sei deshalb der Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und des Obergeschosses von zusammen rund 130 m2 hinzu zu rechnen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 354/12-4, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 354/12-4, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 14. August 2012 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Befreiung von der Eintragungs- und Eingabegebühr für eine an Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigende wohnbaugeförderte Wohnung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 28 Abs. 5 BFG iVm § 8 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 28, Absatz 5, BFG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 lautet: Paragraph 53, Absatz 3, und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 lautet:
"§ 53. .....
Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen).Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu römisch drei A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht für rechtswidrig zu befinden, worin die belangte Behörde anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Photos des in Rede stehenden Kellerraums, welche das im angefochtenen Bescheid beschriebene - vom Beschwerdeführer unbestrittene - Erscheinungsbild des Raumes darstellen, die Fläche dieses Kellerraums zur Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und Obergeschosses hinzugezählt und bei einer sich damit ergebenden Überschreitung der in § 53 Abs. 3 WFG gezogenen Grenze von 130 m2 (die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m2 wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht) als gegeben erachtet hat.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht für rechtswidrig zu befinden, worin die belangte Behörde anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Photos des in Rede stehenden Kellerraums, welche das im angefochtenen Bescheid beschriebene - vom Beschwerdeführer unbestrittene - Erscheinungsbild des Raumes darstellen, die Fläche dieses Kellerraums zur Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und Obergeschosses hinzugezählt und bei einer sich damit ergebenden Überschreitung der in Paragraph 53, Absatz 3, WFG gezogenen Grenze von 130 m2 (die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m2 wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht) als gegeben erachtet hat.
Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, die Kellerräumlichkeiten des Beschwerdeführers seien nicht für den Aufenthalt von Personen und damit nicht für Wohnzwecke geeignet, weil auf Grund des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes die dort vorgesehene Mindesthöhe nicht erreicht werde.Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, die Kellerräumlichkeiten des Beschwerdeführers seien nicht für den Aufenthalt von Personen und damit nicht für Wohnzwecke geeignet, weil auf Grund des Paragraph 67, des Steiermärkischen Baugesetzes die dort vorgesehene Mindesthöhe nicht erreicht werde.
Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer, dass § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung von Aufenthaltsräumen spricht, worunter § 4 Z 4 leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes - von der belangten Behörde verneinte - "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des § 53 Abs. 3 WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben.Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer, dass Paragraph 67, des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung von Aufenthaltsräumen spricht, worunter Paragraph 4, Ziffer 4, leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 67, des Steiermärkischen Baugesetzes - von der belangten Behörde verneinte - "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 29. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160128.X00Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014