1
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 beantragten die mitbeteiligten Parteien beim Bezirksgericht Krems an der Donau ob einer näher bezeichneten Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils für die zweit- und viertmitbeteiligten Parteien, sowie die Eintragung eines Pfandrechts für die Forderung der drittmitbeteiligten Partei iHv 273.500 € samt Zinsen in näher genannter Höhe und einer Nebengebührensicherstellung iHv 54.700 €. Im Feld „Gebührenart“ wurde hinsichtlich der Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts „Gebührenbefreiung“ angegeben.
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In weiterer Folge beantragten die zweit- und viertmitbeteiligten Parteien - nach Zustellung einer Lastenschriftanzeige der Kostenbeamtin des Landesgerichts Krems an der Donau an die zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien - die Gebührenbefreiung für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG).In weiterer Folge beantragten die zweit- und viertmitbeteiligten Parteien - nach Zustellung einer Lastenschriftanzeige der Kostenbeamtin des Landesgerichts Krems an der Donau an die zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien - die Gebührenbefreiung für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz (WFG).
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Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11. Februar 2019 schrieb das Landesgericht Krems an der Donau den zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 3.939 € samt Einhebungsgebühr iHv 8 €, insgesamt 3.947 €, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11. Februar 2019 schrieb das Landesgericht Krems an der Donau den zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 3.939 € samt Einhebungsgebühr iHv 8 €, insgesamt 3.947 €, zur Zahlung vor.
4
Die zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien erhoben gegen diesen Zahlungsauftrag Vorstellung.
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Mit Bescheid vom 21. März 2019 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau allen mitbeteiligten Parteien zur ungeteilten Hand die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in der dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entsprechenden Höhe zur Zahlung vor.Mit Bescheid vom 21. März 2019 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau allen mitbeteiligten Parteien zur ungeteilten Hand die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entsprechenden Höhe zur Zahlung vor.
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Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht führte zunächst hinsichtlich der der erstmitbeteiligten Partei vorgeschriebenen Gerichtsgebühr aus, die belangte Behörde hätte der erstmitbeteiligten Partei zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren ohne vorangegangenes Mandatsverfahren vorgeschrieben, weshalb diese Vorschreibung rechtswidrig gewesen und zu beheben sei.
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Hinsichtlich der zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien sei strittig, ob die am 18. Dezember 2018 bewilligte Eintragung des Pfandrechts samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung im Lastenblatt ob der erworbenen Liegenschaft eine Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG auslöse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 voraus, dass im Zeitpunkt der Grundbuchseintragung die Förderungszusage bereits erteilt sei. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheide sich jedoch von jener, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021, Ro 2018/16/0015, zu Grunde gelegen sei. Zwar lasse sich aus der fallgegenständlich relevanten Mitteilung des Landes Niederösterreich vom 20. Dezember 2018 noch kein Rechtsanspruch auf Förderung ableiten und diese könne auch nicht als eine (definitive) „Zusicherung“ qualifiziert werden. Im Anlassfall zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021, Ro 2018/16/0015, sei jedoch noch überhaupt kein entsprechender Antrag auf Förderung an das Land gestellt worden. Im vorliegenden Fall sei im Gegensatz dazu die Förderung des Wohnungseigentumsobjekts bereits beantragt und bei der Landesregierung in Bearbeitung gewesen. In der Mitteilung vom 20. Dezember 2018 sei den zweit- und der viertmitbeteiligten Parteien bestätigt worden, dass deren eingebrachter Antrag auf Förderung keine Formgebrechen habe und dass bei dem konkreten Wohnungseigentumsobjekt eine Förderungsmöglichkeit bestehe.Hinsichtlich der zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien sei strittig, ob die am 18. Dezember 2018 bewilligte Eintragung des Pfandrechts samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung im Lastenblatt ob der erworbenen Liegenschaft eine Gebührenpflicht nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auslöse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 voraus, dass im Zeitpunkt der Grundbuchseintragung die Förderungszusage bereits erteilt sei. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheide sich jedoch von jener, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021, Ro 2018/16/0015, zu Grunde gelegen sei. Zwar lasse sich aus der fallgegenständlich relevanten Mitteilung des Landes Niederösterreich vom 20. Dezember 2018 noch kein Rechtsanspruch auf Förderung ableiten und diese könne auch nicht als eine (definitive) „Zusicherung“ qualifiziert werden. Im Anlassfall zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021, Ro 2018/16/0015, sei jedoch noch überhaupt kein entsprechender Antrag auf Förderung an das Land gestellt worden. Im vorliegenden Fall sei im Gegensatz dazu die Förderung des Wohnungseigentumsobjekts bereits beantragt und bei der Landesregierung in Bearbeitung gewesen. In der Mitteilung vom 20. Dezember 2018 sei den zweit- und der viertmitbeteiligten Parteien bestätigt worden, dass deren eingebrachter Antrag auf Förderung keine Formgebrechen habe und dass bei dem konkreten Wohnungseigentumsobjekt eine Förderungsmöglichkeit bestehe.
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Solch eine Bestätigung sei zwar noch keine definitive Zusicherung, aber eine Absichtserklärung über die zukünftige Zusicherung einer Förderung, die über eine bloße (behördliche) Wissenserklärung hinausgehe und nicht mit der bloßen „Vorabinformation“ des Anlassfalles zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021, Ro 2018/16/0015, vergleichbar sei. Wäre die Förderung doch nicht zustande gekommen, wären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 4 WFG vorgelegen, sodass gegebenenfalls die Gerichtsgebühren für die Grundbuchseintragung immer noch vorgeschrieben hätten werden können.Solch eine Bestätigung sei zwar noch keine definitive Zusicherung, aber eine Absichtserklärung über die zukünftige Zusicherung einer Förderung, die über eine bloße (behördliche) Wissenserklärung hinausgehe und nicht mit der bloßen „Vorabinformation“ des Anlassfalles zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021, Ro 2018/16/0015, vergleichbar sei. Wäre die Förderung doch nicht zustande gekommen, wären die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 4, WFG vorgelegen, sodass gegebenenfalls die Gerichtsgebühren für die Grundbuchseintragung immer noch vorgeschrieben hätten werden können.
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Folglich lägen die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 4 WFG 1984 vor, sodass den zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien die Gebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG nicht vorzuschreiben gewesen sei. Dies gebiete eine verfassungskonforme Interpretation, weil andernfalls Personen, die eine definitive Zusicherung für eine Förderung erst nach Grundbuchseintragung erhielten, gegenüber jenen Personen schlechter gestellt wären, die eine Zusicherung der Förderung schon vor der Grundbuchseintragung erhalten hätten.Folglich lägen die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 vor, sodass den zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien die Gebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nicht vorzuschreiben gewesen sei. Dies gebiete eine verfassungskonforme Interpretation, weil andernfalls Personen, die eine definitive Zusicherung für eine Förderung erst nach Grundbuchseintragung erhielten, gegenüber jenen Personen schlechter gestellt wären, die eine Zusicherung der Förderung schon vor der Grundbuchseintragung erhalten hätten.
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Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass ausgehend von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2021, Ro 2018/16/0015, zu klären sei, ob in der vorliegenden Konstellation ein anderes Ergebnis, als das vom Bundesverwaltungsgericht gewählte, geboten sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld vorzuliegenden Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 ab und lege die Bestimmung dahingehend aus, dass eine bloße Absichtserklärung vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung über die zukünftige Zusicherung einer Förderung ausreichend sei, um die Gebührenbefreiung zu bewirken. Der Sachverhalt sei aber in seinen Kernelementen mit jenem vergleichbar, der dem in der Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zitierten Erkenntnis zu Grunde gelegen sei. Die vorliegende Entscheidung hänge von der Rechtsfrage ab, ob das Vorliegen eines schriftlichen „Zusicherungsbescheides“ zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht ein Erfordernis für die wirksame Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld vorzuliegenden Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 ab und lege die Bestimmung dahingehend aus, dass eine bloße Absichtserklärung vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung über die zukünftige Zusicherung einer Förderung ausreichend sei, um die Gebührenbefreiung zu bewirken. Der Sachverhalt sei aber in seinen Kernelementen mit jenem vergleichbar, der dem in der Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zitierten Erkenntnis zu Grunde gelegen sei. Die vorliegende Entscheidung hänge von der Rechtsfrage ab, ob das Vorliegen eines schriftlichen „Zusicherungsbescheides“ zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht ein Erfordernis für die wirksame Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 sei.
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Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragten.
14
Die Revision ist aus den von der Amtsrevision dargelegten Gründen hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde durch das angefochtene Erkenntnis betreffend die zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien zulässig. Sie ist in diesem Umfang auch begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die vorliegende Revision richtet sich zwar gegen das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach, enthält aber in Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei kein Vorbringen.
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Die Revision war daher insoweit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.
Zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien
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§ 53 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG 1984) idF BGBl. I Nr. 131/2001, lautet:Paragraph 53, Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG 1984) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, lautet: „Gebührenbefreiung
§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Paragraph 53, (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22, und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.“(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,
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Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 53 Abs. 3 WFG 1984 wiederholt ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde (vgl. etwa VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193; VwGH 28.3.1996, 96/16/0039). Maßgeblich ist daher, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung besteht (vgl. VwGH 2.6.2021, Ro 2018/16/0015).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 wiederholt ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde vergleiche , etwa VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193; VwGH 28.3.1996, 96/16/0039). Maßgeblich ist daher, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung besteht vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ro 2018/16/0015). 23
Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 abgewichen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass die zweit- und die viertmitbeteiligten Parteien im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch die Förderung ihres Wohnungseigentumsobjektes bereits beantragt hatten.Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 abgewichen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass die zweit- und die viertmitbeteiligten Parteien im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch die Förderung ihres Wohnungseigentumsobjektes bereits beantragt hatten.
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In der Mitteilung vom 20. Dezember 2019 wird seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dargelegt, dass sich „aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die technisch und verwaltungsmäßig in Ordnung sind, [...] die angeführte Förderungsmöglichkeit“ ergebe, „wobei ein Rechtsanspruch auf Förderung aus dieser Mitteilung nicht abgeleitet werden“ könne. Schließlich werden in dem Schreiben die Beträge der Basisförderung und der Zusatzdarlehen genannt. Sowohl aus dem ausdrücklichen Ausschluss eines Rechtsanspruches, als auch aus dem Erklärungswert der übrigen Inhalte der Mitteilung vom 20. Dezember 2019 ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Willenserklärung (vgl. dazu etwa VwGH 24.4.2017, Ro 2014/06/0083, mwN), sondern um eine bloße Mitteilung über Tatsachen, somit um eine Wissenserklärung handelt. Aus dieser Wissenserklärung ist noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abzuleiten (vgl. VwGH 2.6.2021, Ro 2018/16/0015, VwGH 18.11.1993, 93/16/0114, mwN).In der Mitteilung vom 20. Dezember 2019 wird seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dargelegt, dass sich „aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die technisch und verwaltungsmäßig in Ordnung sind, [...] die angeführte Förderungsmöglichkeit“ ergebe, „wobei ein Rechtsanspruch auf Förderung aus dieser Mitteilung nicht abgeleitet werden“ könne. Schließlich werden in dem Schreiben die Beträge der Basisförderung und der Zusatzdarlehen genannt. Sowohl aus dem ausdrücklichen Ausschluss eines Rechtsanspruches, als auch aus dem Erklärungswert der übrigen Inhalte der Mitteilung vom 20. Dezember 2019 ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Willenserklärung vergleiche , dazu etwa VwGH 24.4.2017, Ro 2014/06/0083, mwN), sondern um eine bloße Mitteilung über Tatsachen, somit um eine Wissenserklärung handelt. Aus dieser Wissenserklärung ist noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abzuleiten vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ro 2018/16/0015, VwGH 18.11.1993, 93/16/0114, mwN). 25
Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es eine verfassungskonforme Interpretation des § 53 Abs. 3 WFG 1984 gebieten sollte, vom Bestehen eines Rechtsanspruches auf die Förderung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld als Voraussetzung für die Gebührenbefreiung abzugehen.Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gebieten sollte, vom Bestehen eines Rechtsanspruches auf die Förderung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld als Voraussetzung für die Gebührenbefreiung abzugehen.
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Mit dem Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 4 WFG 1984 vorgelegen hätte, falls die unverbindlich in Aussicht gestellte Förderung nachträglich doch nicht gewährt worden wäre und eine Gebührenvorschreibung nachträglich hätte erfolgen können, ist für die Rechtsansicht der zweit- dritt- und viertmitbeteiligten Parteien ebenfalls nichts gewonnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag nämlich der Umstand, dass ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geförderten wird, eine einmal entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen zu bringen (vgl. erneut VwGH 2.6.2021, Ro 2018/16/0015, VwGH 28.3.1996, 96/16/0039; VwGH 18.11.1993, 93/16/0114). Der nachträgliche Wegfall der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 4 WFG 1984 setzt im Umkehrschluss voraus, dass die Gebührenschuld auf Grund der Gebührenbefreiung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entstanden ist.Mit dem Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 vorgelegen hätte, falls die unverbindlich in Aussicht gestellte Förderung nachträglich doch nicht gewährt worden wäre und eine Gebührenvorschreibung nachträglich hätte erfolgen können, ist für die Rechtsansicht der zweit- dritt- und viertmitbeteiligten Parteien ebenfalls nichts gewonnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag nämlich der Umstand, dass ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geförderten wird, eine einmal entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen zu bringen vergleiche , erneut VwGH 2.6.2021, Ro 2018/16/0015, VwGH 28.3.1996, 96/16/0039; VwGH 18.11.1993, 93/16/0114). Der nachträgliche Wegfall der Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 setzt im Umkehrschluss voraus, dass die Gebührenschuld auf Grund der Gebührenbefreiung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entstanden ist. 27
Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 hinsichtlich der zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien vorgelegen hätten, hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 hinsichtlich der zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien vorgelegen hätten, hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz der erstmitbeteiligten Partei gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in der Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz der erstmitbeteiligten Partei gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in der Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2023