Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zahlung eines restlichen Betrages von 9979 S 60 g aus der Bestellung einer Ganzstahl-Sonderkarosserie begehrt, stützt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 88 JN. und führt aus, daß die dem Beklagten vor und bei der Übergabe ausgehändigten Fakturen die Klausel "zahlbar und klagbar in Steyr" enthielten und vom Beklagten unbeanstandet übernommen wurden. Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage vom Bek... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Bei Werklieferungs... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Lieferung einer an... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Das Gesetz schreib... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Der Fakturengerich... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen. Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Da die beklagte Partei eine Vereinbarung des Gerichtsstandes ihres Sitzes nicht dargetan, geschweige im Sinne des § 104 Abs. 1 JN. urkundlich nachgew... mehr lesen...
Die klagende Partei hat beim Bezirksgericht Innsbruck das Begehren auf Verurteilung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Kufstein wohnenden Beklagten zur Zahlung von 1176.10 S s. A. für die vom Erstbeklagten bestellten, für den Gastgewerbebetrieb der Zweitbeklagten bestimmten Waren gestellt. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck stützte die klagende Partei auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 JN. Die klagende Partei hat beim Bezirksgericht Innsbruck das Begehren auf Verurt... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Ob der Beklagte i... mehr lesen...
Die Klage ist eine auf einen einheitlichen Lieferungsvertrag und auf das zwischen den Streitteile bestehende Kontokorrentverhältnis gegrundete Saldoklage, für welche die örtliche Zuständigkeit auf den Fakturengerichtsstand (§ 88 Abs. 2 JN.) gestützt wird. Die Klage ist eine auf einen einheitlichen Lieferungsvertrag und auf das zwischen den Streitteile bestehende Kontokorrentverhältnis gegrundete Saldoklage, für welche die örtliche Zuständigkeit auf den Fakturengerichtsstand (Paragr... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Der Fakturengerich... mehr lesen...
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien. Der Kläger, ein Weingroßhändler, ist seit Jahren in Geschäftsverbindung mit der Weinkellerei der beklagten Genossenschaft. Seine Weinkäufe bei ihr wurden - bis auf die klagsgegenständlichen Geschäfte - stets unter Ausstellung von Fakturen abgewickelt. Über die zuletzt erwähnten Geschäfte, die der Kläger - wie immer - mit dem Kellermeister des Beklagten abgeschlossen hat, erhielt er aber keine Rechnungen. Zufolge ... mehr lesen...
Das Erstgericht hatte die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Fakturengerichtsstand nach § 88 Abs. 2 JN. sei nicht gegeben, weil der Beklagte die Ende des Sommers 1945 übergebenen vier Fakturen über Kohlenlieferungen beanstandet habe. Infolge Rekurses der klagenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurde. Aus der Aussage der... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Mit der Annahme de... mehr lesen...
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Rechtssatz:
Der für einen aus... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Der Fakturengerich... mehr lesen...
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Rechtssatz:
Eine Faktura, die ... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXIV JN §88 Abs2 JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Zusamm... mehr lesen...
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Rechtssatz:
Die Gerichtsstands... mehr lesen...
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Rechtssatz:
Bei Vereinbarung d... mehr lesen...