TE OGH 1953/6/5 2Ob191/53

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Veröffentlicht am 05.06.1953
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Norm

Jurisdiktionsnorm §104
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z26146

Kopf

SZ 26/146

Spruch

Die Vorlage der Urkunde über die Zuständigkeitsvereinbarung ist bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede möglich.

Entscheidung vom 5. Juni 1953, 2 Ob 191/53.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Prozeßgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hat die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen.

Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da die beklagte Partei eine Vereinbarung des Gerichtsstandes ihres Sitzes nicht dargetan, geschweige im Sinne des § 104 Abs. 1 JN. urkundlich nachgewiesen hat, gehen die Rechtsausführungen des Revisionsrekurses ins Leere, daß die von der beklagten Partei behauptete Gerichtsstandsvereinbarung durch die nachträgliche unbeanstandete Annahme einer mit dem Vermerk nach § 88 Abs. 2 JN. versehenen Faktura nicht aufgehoben worden sei.Da die beklagte Partei eine Vereinbarung des Gerichtsstandes ihres Sitzes nicht dargetan, geschweige im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN. urkundlich nachgewiesen hat, gehen die Rechtsausführungen des Revisionsrekurses ins Leere, daß die von der beklagten Partei behauptete Gerichtsstandsvereinbarung durch die nachträgliche unbeanstandete Annahme einer mit dem Vermerk nach Paragraph 88, Absatz 2, JN. versehenen Faktura nicht aufgehoben worden sei.

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß bei nachträglicher Geltendmachung des Zuständigkeitsgrundes nach § 104 JN., sowie überhaupt bei der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, der urkundliche Nachweis der Zuständigkeitsvereinbarung bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede nachgetragen werden kann (vgl. die bei Stagel - Michlmayr, Große Manz'sche Ausgabe der ZPO. zu § 104 JN., unter A Nr. 12 und 13, angeführten Entscheidungen).Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß bei nachträglicher Geltendmachung des Zuständigkeitsgrundes nach Paragraph 104, JN., sowie überhaupt bei der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, der urkundliche Nachweis der Zuständigkeitsvereinbarung bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede nachgetragen werden kann vergleiche die bei Stagel - Michlmayr, Große Manz'sche Ausgabe der ZPO. zu Paragraph 104, JN., unter A Nr. 12 und 13, angeführten Entscheidungen).

Schlagworte

Prorogation, Urkundenvorlage, Unzuständigkeit, Prorogation, Urkundenvorlage, Prorogation, Zuständigkeit, Vereinbarung, Zuständigkeitsvereinbarung, Urkundenvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00191.53.0605.000

Dokumentnummer

JJT_19530605_OGH0002_0020OB00191_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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